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BSG, Beschluss vom 14.04.2015 - 13 R 72/15
Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Nicht rechtskundig vertretener Beteiligter Verlangen eines weiteren Gutachtens
1. Auch wenn ein Beteiligter im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, muss er nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um den Fall weiter aufzuklären.
2. Daher müssen auch unvertretene Kläger dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf. aus welchem Grund sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen, und deshalb im Berufungsverfahren auf die weitere Sachverhaltsaufklärung hinwirken.
3. Es ist nicht ausreichend, lediglich in der Beschwerdebegründung vorzutragen, das Berufungsgericht habe den tatsächlichen Gesundheitszustand nicht hinreichend berücksichtigt und es hätte unter Berücksichtigung weiterer ärztlicher Atteste ein "neues umfangreiches Gutachten" einholen müssen.
4. Ein solcher Vortrag enthält keinen im Berufungsverfahren auch nur sinngemäß gestellten Beweisantrag.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 27.01.2015 L 12 R 7/14 , SG Aurich S 6 R 144/11
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. aus A. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: