Gründe:
Mit Beschluss vom 19.2.2015 hat das Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und
eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§
103 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) durch das LSG gerügt; zu den Auswirkungen einer gutachtlich festgestellten fehlenden Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit
seien weitere Ermittlungen von Amts wegen anzustellen gewesen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) ist nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Die Klägerin versäumt es bereits, einen Beweisantrag zu bezeichnen, den sie im Berufungsverfahren gestellt und bis zuletzt
vor der Beschlussentscheidung des LSG aufrechterhalten habe. Sie äußert lediglich ihre Ansicht, das LSG habe keine ausreichenden
Ermittlungen von Amts wegen angestellt. Dies eröffnet nach dem eindeutigen Wortlaut des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG die Revisionsinstanz ebenso wenig wie die Behauptung, das LSG habe in der Sache fehlerhaft entschieden (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.