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BSG, Beschluss vom 14.06.2017 - 13 R 95/17
Weitergewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Aufrechterhalten eines Beweisantrages
1. Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, der Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.
2. Zudem kann ein in der Berufungsinstanz durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt.
3. Denn nur dann hätte nach Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 letzter Teilsatz SGG ein Beweisantrag die Warnfunktion dahingehend verwirklicht, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht.
4. Wird ein Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden, tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt der Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 124 Abs. 2
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 22.02.2017 L 5 R 791/15 , SG Heilbronn 05.02.2015 S 6 R 2125/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: