Gründe:
Mit Urteil vom 28.1.2015 hat das Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung höherer Rente im Wege
der Zugunstenentscheidung nach vorherigem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs unter Zuordnung (auch) der Beschäftigungszeit
in Polen vom 1.9.1973 bis 31.8.1975 zur Qualifikationsgruppe 2 verneint. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin
eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, weil die Entscheidung des LSG hinsichtlich der Frage, inwieweit in
einem Zugunstenverfahren "tatsächliche Feststellungen eines geschlossenen gerichtlichen Vergleiches durch das entscheidende
Gericht überprüft werden" könnten, von einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg abweiche.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise dargelegt worden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete
Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit)
sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl
nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 18.5.2015 nicht.
Der Senat lässt dahinstehen, ob die Klägerin eine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender
Bedeutung aufgeworfen hat. Denn jedenfalls hat sie weder deren Klärungsbedürftigkeit noch deren Klärungsfähigkeit aufgezeigt.
Es fehlt jede Darlegung dazu, dass sich die Frage nicht aus vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lässt.
Aufzuzeigen wäre ferner gewesen, dass die Beantwortung der Frage für den Ausgang des Rechtsstreits von entscheidungserheblicher
Bedeutung ist. Auch hieran fehlt es.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.