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BSG, Beschluss vom 19.12.2016 - 14 AS 107/16
Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Einstweiliger Rechtsschutz Vorläufige Bewilligung Verletzung rechtlichen Gehörs
1, Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird.
2. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.
3. Der Senat hat sowohl bereits entschieden, dass eine vorläufige Bewilligung ausschließlich auf eine Zwischenlösung zielt und demgemäß auf die Ersetzung durch eine endgültige Entscheidung nach Wegfall der Vorläufigkeitsvoraussetzungen angelegt ist, ohne dass die vorläufige Bewilligung eine Bindungswirkung für die endgültige Leistung entfaltet, als auch, dass keine Entscheidung über eine vorläufige, sondern über eine endgültige Leistungsbewilligung erfolgen muss, wenn die Voraussetzungen der Bewilligung nur vorläufiger Leistungen im Zeitpunkt der Entscheidung des LSG nicht mehr erfüllt sind: Sind die spezifischen Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung nicht mehr erfüllt, liegt kein Grund für eine gerichtliche Entscheidung über vorläufige Leistungen anstelle einer endgültigen Klärung des Streits vor.
4. Zudem ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht seiner Pflicht nachgekommen ist, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
5. Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Sachsen 24.03.2016 L 2 AS 48/16 ZVW , SG Leipzig S 23 AS 4596/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: