Verfahrensrüge
Unzulässig oder missbräuchlich angebrachtes Ablehnungsgesuch
Selbstentscheidung der abgelehnten Richter
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. März 2015 - L 12 AS 4232/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt EH, A, beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger selbst hat mit am 12.5.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 9.5.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg
- L 12 AS 4232/14 - Beschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen
Verfahrensakte nicht ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus
Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es
ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Kläger habe weder einen Anspruch auf weitere Leistungen
der Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gegen den Beklagten noch nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gegen den Beigeladenen, mit Blick auf die zur Abgrenzung der Leistungssysteme des SGB II und SGB XII und zu Leistungen für Wohnungserstausstattungen als Zuschuss oder Darlehen bereits vorliegende Rechtsprechung des BSG Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Soweit das LSG in der Besetzung mit den drei Berufsrichtern entschieden hat, die der in der mündlichen Verhandlung vor
dem LSG erschienene Kläger als befangen abgelehnt hat, ist der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, dass und warum das
LSG die Ablehnungsgesuche gegen alle drei Berufsrichter mangels Vortrags substantiierter Tatsachen für pauschal, offenbar
missbräuchlich und deshalb unzulässig gehalten und sich an einer Sachentscheidung nicht gehindert gesehen hat. Genügende Anhaltspunkte
für eine mögliche zulässige Verfahrensrüge insoweit lassen sich der Verfahrensakte nicht entnehmen. Dabei ist in Rechnung
zu stellen, dass das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art
101 Abs
1 Satz 2
Grundgesetz) in dem Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs einer Selbstentscheidung der abgelehnten
Richter über das Gesuch nicht entgegensteht. Wie im Zivil- und Strafprozess ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren anerkannt,
dass der Spruchkörper ausnahmsweise in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheiden
kann (vgl zu den Maßstäben zuletzt BVerfG Beschluss vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288/14 - juris RdNr 11 ff; vgl auch bereits BSG Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 68/09 B - juris RdNr 8 ff).
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb
als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.