Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. März 2015 - L 12 AS 4343/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt E H, A, beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger selbst hat mit am 12.5.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 10.5.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg
- L 12 AS 4343/14 - Beschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung
des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus
Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es
ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für schwerbehinderte Menschen mit Gehbehinderung,
mit Blick auf die hierzu bereits vorliegende Rechtsprechung des BSG Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (vgl bereits den zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss des
Senats vom 27.8.2014 - B 14 AS 146/14 B).
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Soweit das LSG in der Besetzung mit den drei Berufsrichtern entschieden hat, die der in der mündlichen Verhandlung vor
dem LSG erschienene Kläger als befangen abgelehnt hat, ist der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, dass und warum das
LSG die Ablehnungsgesuche gegen alle drei Berufsrichter mangels Vortrags substantiierter Tatsachen für pauschal, offenbar
missbräuchlich und deshalb unzulässig gehalten und sich an einer Sachentscheidung nicht gehindert gesehen hat. Genügende Anhaltspunkte
für eine mögliche zulässige Verfahrensrüge insoweit lassen sich der Verfahrensakte nicht entnehmen. Dabei ist in Rechnung
zu stellen, dass das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art
101 Abs
1 Satz 2
Grundgesetz) in dem Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs einer Selbstentscheidung der abgelehnten
Richter über das Gesuch nicht entgegensteht. Wie im Zivil- und Strafprozess ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren anerkannt,
dass der Spruchkörper ausnahmsweise in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheiden
kann (vgl zu den Maßstäben zuletzt BVerfG Beschluss vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288/14 - juris RdNr 11 ff; vgl auch bereits BSG Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 68/09 B - juris RdNr 8 ff).
Soweit der Kläger nach seinem Vorbringen eine unterbliebene Berücksichtigung seines Sachvortrags in der mündlichen Verhandlung
vor dem LSG und damit der Sache nach einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§
62 SGG) geltend macht, ist weder dem Vorbringen noch der Verfahrensakte zu entnehmen, dass sein Hinweis auf eine Feststellung der
Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg - volle Erwerbsminderung des Klägers (zumindest) seit Februar 2013 - für die
vom LSG insoweit getroffene Entscheidung - Unzulässigkeit der Klage auf höhere Leistungen vom 1.11.2010 bis 30.9.2013 wegen
fehlenden Vorverfahrens - entscheidungserheblich war.
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb
als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.