Gründe:
Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist
hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen
Landessozialgerichts (LSG) vom 25.6.2015 erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH
hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung
des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus
Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es
ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Urteilsergänzungsanträge der Klägerin seien verfristet
und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht mehr in Betracht, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene
Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, das LSG habe ihren Terminverlegungsantrag und Befangenheitsantrag abgelehnt, ergeben
sich bei Durchsicht der Verfahrensakte keine genügenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte dafür, dass entsprechende Verfahrensmängel
durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten in einer die Zulassung begründenden Weise iS des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG bezeichnet werden könnten, nachdem die Klägerin ausweislich der Niederschrift über den Verhandlungstermin in diesem erschienen
war, den Beschluss über ihren Befangenheitsantrag übergeben erhielt und anschließend einen Sachantrag stellte.