Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme einer Heizkostennachforderung
Gründe:
I
Der Kläger begehrt weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Kosten, die aus einer Heizkostennachforderung entstanden sind.
Der 1947 geborene Kläger bewohnt eine Mietwohnung mit zentraler Wärmeversorgung (Heizung und Warmwasser) in einem Mehrfamilienhaus,
für die er eine Kaltmiete in Höhe von 432,55 Euro monatlich zahlt. Zudem entrichtete er in den Jahren 2005 und 2006 eine Vorauszahlung
für Heizkosten einschließlich Warmwasserkosten in Höhe von 43,46 Euro monatlich.
Nach dem Ende einer Beschäftigung zum 31.8.2005 bezog er vom 1.9.2005 an Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch
Drittes Buch (
SGB III) in Höhe von monatlich 758,40 Euro. Auf seine Anträge hin bewilligte der beklagte Träger der Grundsicherung für den Bewilligungszeitraum
vom 1.9.2005 bis zum 28.2.2006 (Bescheid vom 30.8.2005 in der Gestalt des Bescheides vom 27.6.2007), für den Bewilligungszeitraum
vom 1.3.2006 bis zum 31.8.2006 (Bescheid vom 3.2.2006 in der Gestalt des Bescheides vom 27.6.2007) und für den Bewilligungszeitraum
vom 1.9.2006 bis zum 28.2.2007 (Bescheid vom 13.9.2006 in der Gestalt des Bescheides vom 27.6.2007) Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 85,37 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte er als Bedarf die Regelleistung in Höhe von 345 Euro sowie als Kosten
der Unterkunft eine Kaltmiete in Höhe von 432,55 Euro und Heizkosten in Höhe von 36,22 Euro (5/6 der Heizkostenvorauszahlung)
und als bedarfsminderndes Einkommen das Alg abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro.
Anfang März 2007 legte der Kläger die Jahresabrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten der zentralen Wärmeversorgung vor, die
entsprechend den Regelungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV, in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) zu 50 Prozent nach dem für seine Wohnung erfassten Wärmeverbrauch und zu 50
Prozent nach dem Anteil seiner Wohnfläche zur Gesamtwohnfläche des Hauses berechnet ist. Für den Verbrauchszeitraum vom 1.6.2005
bis zum 31.5.2006 ergab sich daraus eine Nachforderung des Vermieters in Höhe von 211,43 Euro.
Mit Bescheid vom 15.6.2007 bewilligte der Beklagte zusätzliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 158,58 Euro (9/12
der Gesamtsumme). Der Widerspruch gerichtet auf die Zahlung der gesamten Summe, die Klage zum Sozialgericht (SG) München und die Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom
2.10.2008, Urteil des SG vom 1.7.2009 und Urteil des LSG vom 10.6.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, zugunsten des
Klägers, der Berechtigter nach dem SGB II sei, sei zwar hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung mit Vorlage der Jahresabrechnung eine Änderung in den
Verhältnissen iS des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) eingetreten. Als zu berücksichtigender zusätzlicher Bedarf ergebe sich aus der Jahresabrechnung aber lediglich ein Betrag
von 133 Euro. Da der Kläger in sämtlichen der abgerechneten Verbrauchsmonate die Heizkostenvorauszahlungen tatsächlich geleistet
habe, handele es sich bei den Nachforderungen nicht um Schulden iS des § 22 Abs 5 SGB II, sondern um Kosten nach § 22 Abs 1 SGB II. Soweit eine Abrechnung von Warmwasserkosten gemäß den Vorgaben der HeizkostenV erfolge, liege aber eine konkrete Erfassung des individuellen Warmwasserverbrauchs im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
([BSG] Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, RdNr 27) vor. Diese Kosten seien vom Gesamtverbrauch abzuziehen. Ebenso seien die darauf entfallenden
Heiznebenkosten (Betriebsstrom, Eichaustausch und die Kosten der Verbrauchsabrechnung selbst) als Teil der Warmwasserkosten
keine Kosten der Unterkunft und Heizung. Von den vom Kläger in den Monaten vor seiner Bedürftigkeit geleisteten Vorauszahlungen
seien schließlich die jeweiligen Warmwasserpauschalen (6,22 Euro monatlich) abzuziehen. Daraus ergebe sich der genannte Bedarf,
was das LSG im Einzelnen dargelegt hat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Klägers. Er macht eine Verletzung von § 22 Abs 1 und § 20 Abs 1 SGB II geltend. Erfolge die Heizkostenabrechnung nach den Vorgaben der HeizkostenV, handele es sich nicht um die Erfassung des tatsächlichen Verbrauchs des Hilfebedürftigen im Sinne der zitierten Rechtsprechung
des BSG. Weder würden nach der HeizkostenV die Energiekosten der Warmwasserbereitung isoliert erfasst noch ausschließlich nach dem eigenen Verbrauch umgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Juni 2010 und das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Juli 2009
aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2008
zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger weitere 52,85 Euro als Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet (§
170 Abs
2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Im Ausgangspunkt zutreffend hat das LSG den Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen
der Nachforderung der Heiz- und Betriebskosten am rechtlichen Maßstab des § 48 SGB X geprüft. Zutreffend ist das LSG ferner davon ausgegangen, dass es sich bei den mit der Nachforderung entstandenen weiteren
Kosten auch insoweit um berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II handelt, als die Nachforderung auf Verbrauchszeiträumen beruht, in denen der Kläger nicht hilfebedürftig war. Entgegen der
Auffassung des LSG ist jedoch mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG davon auszugehen, dass die gesamten, auf Grundlage von § 2 HeizkostenV abgerechneten und nachgeforderten Kosten zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung gehören. Sie sind
in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Ihre Angemessenheit ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit, weil es schon
an einer vorangegangenen Kostensenkungsaufforderung des Beklagten fehlt.
1. Streitgegenstand sind allein Ansprüche des Klägers auf höhere Leistungen für den Monat Februar 2007. Der Kläger, der wegen
der Berücksichtigung von Einkommen von vornherein lediglich Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung geltend macht,
hat den Streitstoff in der Sache auf den Monat der Fälligkeit der Nachforderung der Heiz- und Betriebskosten beschränkt. Dies
ist der Monat des Zugangs des Nachforderungsverlangens des Vermieters (§
271 Abs
1 Bürgerliches Gesetzbuch und dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom 8.3.2006 - VIII ZR 78/05 - NJW 2006, 1419 = juris RdNr 20 mwN auch zur abweichenden Auffassung in der Literatur), mithin nach seinem Vortrag und dem Gesamtzusammenhang
der Feststellungen des LSG der Monat Februar 2007. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid des Beklagten vom 15.6.2007
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2008, mit dem der Beklagte das klägerische Begehren teilweise abgelehnt
hat. Betragsmäßig ist der Rechtsstreit durch den bezifferten Antrag des Klägers begrenzt.
2. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides misst sich an § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm §
330 Abs
3 Satz 1
SGB III und § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, weil der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13.9.2006 für den Bewilligungsabschnitt vom 1.9.2006 bis zum 28.2.2007 Kosten
für Unterkunft und Heizung bewilligt hatte und die Fälligkeit der weiteren, streitigen Kosten zeitlich in diesen Bewilligungsabschnitt
fällt. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, hier also der Bescheid vom 13.9.2006 in der Fassung des Bescheides vom 27.6.2006, mit Wirkung für
die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben,
eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen
erfolgt. Dabei sind bei der Frage, ob bzw inwieweit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dazu führt, dass der ursprüngliche
Bewilligungsbescheid in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.6.2007 weitergehend zu Gunsten des Klägers abzuändern ist,
grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 12 mwN).
a) Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist der Kläger im streitigen Zeitraum Berechtigter nach § 7 Abs 1 Satz 1 iVm § 19 Satz 1 SGB II. Vorliegend hat der Kläger ein Einkommen erzielt, das seine Hilfebedürftigkeit iS des § 9 Abs 1 SGB II teilweise - nämlich in Höhe des Regelbedarfs und eines Teils der Kosten der Unterkunft und Heizung - deckt. Der Kläger hat
damit Anspruch lediglich auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Nach den Feststellungen des LSG ergeben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass die ursprünglich bewilligten Kosten für Unterkunft unzutreffend festgesetzt sein könnten. Wegen der Kosten für
Heizung hat der Beklagte allerdings entgegen der Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5) einen zu hohen pauschalen Anteil für die in der Heizkostenvorauszahlung enthaltenen Warmwasserkosten
in Abzug gebracht (7,24 Euro statt 6,22 Euro), sodass im Monat Februar 2007 Anspruch auf laufende Kosten für Unterkunft und
Heizung in Höhe von 86,39 Euro bestand.
b) Auch die weitergehenden, im Februar 2007 fällig gewordenen Kosten aus der Nachzahlung gehören in diesem Monat zu den berücksichtigungsfähigen
Kosten für Unterkunft und Heizung. Mit ihrer Fälligkeit ist eine wesentliche Änderung in den bei Bewilligung bestehenden Verhältnissen
eingetreten.
Zutreffend ist das LSG zunächst davon ausgegangen, dass die im Februar 2007 fällig gewordene Nachzahlung wegen sämtlicher
abgerechneter Monate dem Grunde nach zu den Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zählt. Es handelt sich nicht - auch nicht teilweise - um solche Kosten, die lediglich als Schulden iS von § 22 Abs 5 SGB II übernahmefähig wären. Die Abgrenzung von Schulden für eine Unterkunft von den übrigen Kosten der Unterkunft und Heizung ist
nach der Rechtsprechung beider Senate unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung zu treffen. Ausgehend von dem Zweck der
Leistungen nach dem SGB II ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf handelt oder nicht (vgl BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 17 und Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 17). Diese Abgrenzung ist auch maßgeblich, soweit es sich um Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis
handelt, die bereits vor Eintritt der Bedürftigkeit begründet worden sind. Lediglich wenn der Hilfebedürftige seinen fälligen
Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis in Zeiträumen nicht nachkommt, in denen er keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II bezogen hat, sind solche Belastungen als Schulden anzusehen und nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 22 Abs 5 SGB II übernahmefähig. Unerheblich für die Abgrenzung ist dagegen, dass hinzutretende Verbindlichkeiten teilweise auf dem Verbrauch
in Zeiträumen beruhen, in denen keine Hilfebedürftigkeit bestand. Soweit Verbindlichkeiten erst nach Eintritt der Bedürftigkeit
entstanden sind, gehören sie - jedenfalls solange die Wohnung weiterhin bewohnt wird - zu den Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II (vgl BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 19).
c) Von den danach berücksichtigungsfähigen weiteren Kosten für Heizung sind (über die Warmwasserpauschale für Februar 2007
hinaus) keine Kosten für die Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen. Entgegen der Auffassung des LSG bedeutet eine Erfassung
des Warmwasserverbrauchs in Mietwohnungen mittels (Warm-)Wasserzählern bei anschließender Verteilung der Kosten auf Grundlage
des tatsächlichen Warmwasserverbrauchs des Hilfebedürftigen einerseits und nach Flächenanteilen seiner Wohnung zu der beheizbaren
Gesamtfläche der Wohnanlage andererseits, wie sie nach der HeizkostenV für Wohnhäuser wie das vorliegende zwingend erfolgen muss (vgl §§ 2, 7 HeizkostenV), keine "konkrete Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung" im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung (vgl BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, RdNr 27). Wie der Senat im Einzelnen bereits dargelegt hat, ermöglicht es diese Abrechnungsmethode
dem Hilfebedürftigen nicht, seinen Verbrauch umfassend zu steuern. Allein das Vorhandensein einer technischen Vorrichtung
für eine isolierte Erfassung des Verbrauchs für Warmwasser genügt im Anwendungsbereich der HeizkostenV deshalb nicht, um eine Abweichung von dem Grundsatz des lediglich pauschalen Abzugs von bereits in der Regelleistung enthaltenen
Anteilen für Warmwasserzubereitung zu rechtfertigen (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 154/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Das gilt hinsichtlich sämtlicher in der Heizkostenabrechnung erfasster, rechtlich
und tatsächlich nicht abtrennbarer Kosten, also auch wegen des Betriebsstroms für die Heizungsanlage und der Kosten des Eichaustauschs.
d) Auch von den Vorauszahlungen, die der Kläger in den Monaten vor Eintritt der Bedürftigkeit geleistet hat, sind entgegen
der Auffassung des LSG nachträglich keine ("fiktiven") Abzüge für eine Warmwasserpauschale vorzunehmen. Der Abzug der Warmwasserpauschale
soll lediglich verhindern, dass für einen im laufenden Monat bestehenden Bedarf für die Zubereitung von Warmwasserbereitung,
der bereits pauschal mit der Regelleistung abgedeckt wird, ein weiteres Mal Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt
werden. Entsteht in dem Monat darüber hinaus ein Bedarf für die Zubereitung von Warmwasser - sei es durch eine höhere Vorauszahlung
als den angesetzten pauschalen Betrag, sei es durch eine einmalige Nachforderung - werden keine weiteren "Pauschalen" abgezogen.
Solche Kosten sind nicht bereits in der Regelleistung für diesen Monat (hier also Februar 2007) abgebildet und dürfen deshalb
nicht unter dem Gesichtspunkt der "Doppelleistung" weitergehend von den Kosten der Unterkunft und Heizung abgesetzt werden
(vgl BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, RdNr 23).
e) Die tatsächlich angefallenen Kosten sind in gesamter (beantragter) Höhe zu übernehmen. Unabhängig davon, ob nach der Rechtsprechung
des BSG Anhaltspunkte für ihre Unangemessenheit bestehen (vgl dazu nur Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23), sind die tatsächlichen Heizkosten vorliegend in entsprechender Anwendung von § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zu übernehmen. Einen Hinweis auf die aus seiner Sicht unangemessen hohen Kosten hat der Beklagte erst in dem angefochtenen
Bescheid gegeben (zu diesem Erfordernis BSG, aaO, RdNr 26 und Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - FEVS 60, 490 = juris RdNr 22).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.