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BSG, Urteil vom 14.02.2018 - 14 AS 12/17
Erhebung einer Mahngebühr durch die Bundesagentur für Arbeit Übertragung von Zuständigkeiten Klarheit und Bestimmtheit einer Kompetenzzuordnung
1. Überträgt eine gemeinsame Einrichtung unter Bezugnahme auf die Öffnungsklausel des § 44b Abs. 4 SGB II Zuständigkeiten für die Wahrnehmung gesetzlich grundsätzlich ihr zugewiesener Aufgaben auf einen ihrer Träger, dann unterliegt sie dabei im Außenverhältnis zu den betroffenen Leistungsberechtigten denselben Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit der Kompetenzzuordnung wie sie von Verfassungs wegen für Zuständigkeitszuweisungen durch den Gesetzgeber gelten.
2. Auch wenn sich eine übernommene Zuständigkeit aus Sicht des übernehmenden Trägers im Innenverhältnis zur gemeinsamen Einrichtung nur als "Serviceleistung" darstellt, werden dafür im Außenverhältnis zu den Leistungsberechtigten regelmäßig hoheitliche Befugnisse beansprucht.
3. Macht die gemeinsame Einrichtung von der Möglichkeit der abweichenden Aufgabenwahrnehmung Gebrauch, muss sie für eine hinreichend klare Erkennbarkeit der anderweitigen Zuständigkeiten Sorge tragen; dies ist nicht der Fall, wenn die Zuständigkeitsbestimmung keine klare Verantwortungszuordnung ermöglicht.
Normenkette:
SGB II § 40 Abs. 6
,
VwVG § 19
,
SGB II § 44b Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 18.10.2016 L 10 AS 34/14 , SG Neubrandenburg 18.12.2013 S 1 AL 89/13
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Oktober 2016 und des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 18. Dezember 2013 sowie der Mahngebührenbescheid der Beklagten vom 28. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2013 aufgehoben.
Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits für alle drei Instanzen zu erstatten.

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