Nichtzulassungsbeschwerde
Grundsatzrüge
Übertragung der zivilrechtlichen Rechtsprechung zum Maklerrecht auf sozialrechtliche Fallgestaltungen
1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit
in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird; daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der
aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung,
Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich
erscheint.
2. Mit der Frage, "ob die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Maklerrecht auf sozialrechtliche Fallgestaltungen im Zusammenhang
mit einer Provisionsvereinbarung zu übertragen ist", wird eine Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargetan.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist jedenfalls deshalb als unzulässig
zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG), weil die Beklagte den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in
der Begründung ihrer Beschwerde nicht schlüssig dargelegt hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Es kann deshalb offen bleiben, ob ihr wegen der Falschbezeichnung des angegriffenen Urteils im Rahmen der Beschwerdeeinlegung
die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung
die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob
und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere
Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits
erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 65
f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und
die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Von grundsätzlicher Bedeutung erachtet sie die
Frage, "ob die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Maklerrecht auf sozialrechtliche Fallgestaltungen im Zusammenhang mit einer
Provisionsvereinbarung zu übertragen ist".
Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage wird indes nicht hinreichend dargetan. Die Beschwerdebegründung führt zwar aus, dass
es unstreitig eine richtungsweisende Rechtsprechung des BSG zum Heranziehen der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Maklerrecht gebe, dass diese jedoch lediglich Fallgestaltungen
betreffe, bei denen es um einen Vermittlungsgutschein gehe, während es hier um eine Vermittlungsprovision gehe. Indes wird
diese Rechtsprechung weder näher bezeichnet noch aufgezeigt, dass und warum aus dieser Rechtsprechung sich die Antwort auf
die aufgeworfene Frage nicht zu ergeben vermag. Ob und inwieweit eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung bereits
herausgearbeiteter Rechtsgrundsätze durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits im allgemeinen
Interesse erforderlich erscheint, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Darlegungen zur Klärungsfähigkeit fehlen
in ihr ganz.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §§
154 ff
VwGO. Danach trägt die Beklagte die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§
154 Abs
2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung der Vorinstanz und ist von keinem Beteiligten in Frage gestellt
worden (§
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm §
63 Abs
2 Satz 1, § 52 Abs 1, Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG).