Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Nichtübereinstimmung tragender abstrakter Rechtssätze
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist.
2. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
3. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen
abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2014 bewilligt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts
Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt N., M., beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Dem Kläger wird auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß §
67 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) hinsichtlich der Versäumung der Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach §
160a Abs
1 Satz 2
SGG gewährt. Nachdem der erkennende Senat mit Beschluss vom 17.12.2014 (B 14 AS 33/14 BH) den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht (BSG) gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 25.6.2014 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und
einen Rechtsanwalt beizuordnen, abgelehnt hat, hat der Kläger gegen den ihm am 24.12.2014 zugestellten Beschluss mit am 22.1.2015
beim BSG eingegangenem Schriftsatz Beschwerde erhoben und zugleich den genannten Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Monatsfrist
des §
160a Abs
1 Satz 2
SGG gestellt (siehe dazu BSG Urteil vom 13.10.1992 - 4 RA 36/92 - SozR 3-1500 § 67 Nr 5).
Die somit rechtzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, denn der Kläger hat keinen der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel
- in der erforderlichen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG).
Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht ausreichend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft,
die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht
bedürftig und fähig ist (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13).
Der Kläger hat die Rechtsfragen formuliert:
1. Ist ein eine Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt rechtswidrig und aufzuheben, wenn seine Geltungsdauer
ohne Ermessensausübung auf unter sechs Monate begrenzt wird?
2. Verstößt eine Regelung zum Leistungsausschluss bei ungenehmigtem Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
gegen das
Grundgesetz und durfte diese Regelung gesondert in der vorliegenden Form vereinbart werden?
Bezüglich dieser Rechtsfragen ist die Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan. Der Kläger hat sich im Zusammenhang mit seinen
Fragen nicht mit den vom erkennenden Senat in dem Beschluss vom 17.12.2014 in dem vorangegangenen Verfahren auf Gewährung
von PKH - B 14 AS 33/14 BH - zitierten Urteilen des BSG auseinandergesetzt und begründet, weshalb sich die von ihm gestellten Fragen nicht anhand der bereits existierenden Rechtsprechung
beantworten lassen und in welcher Hinsicht sich weitere Fragen ergeben, die in einem Revisionsverfahren der Klärung zugeführt
werden könnten. Überdies bezieht sich die zweite Frage auf den hier vorliegenden Einzelfall und ist von daher schon einer
grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Der vom Kläger weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) ist ebenfalls nicht ausreichend dargelegt.
Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten
Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (siehe nur
BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Eine Abweichung liegt demnach erst dann vor, wenn das LSG den vom BSG aufgestellten Kriterien widersprochen und eigene, andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der
Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen
Abweichung (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kapitel, RdNr 196 mwN; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34).
Die genannten Voraussetzungen sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Zwar wird auf ein Urteil des erkennenden Senats
vom 14.2.2013 (B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2) Bezug genommen, es ist aber nicht ausgeführt, wo sich der bezeichnete Rechtssatz im Urteil des BSG befindet. Ebenso wenig ist dargetan, woraus sich ergeben soll, dass das LSG "bewusst" einen anderen, entgegenstehenden Rechtssatz
formuliert hat.
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann dem Kläger
auch PKH gemäß §
73a SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) nicht bewilligt werden. Der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts (§
73a SGG iVm §
121 ZPO) ist abzulehnen, weil der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.