Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 29.04.2015 - 14 AS 15/15
Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Nichtübereinstimmung tragender abstrakter Rechtssätze
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
3. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1- 2
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt 25.06.2014 L 5 AS 152/12 , SG Magdeburg S 23 AS 752/10
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2014 bewilligt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt N., M., beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: