Anspruch auf Arbeitslosengeld II
Berücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen
Kein einheitlicher Leistungsfall bei einem zwischenzeitlich beendeten Leistungsbezug
Differenzierung zwischen Erbfall und Zufluss des Geldes aus dem Erbe
Gründe:
I
Umstritten ist die Berücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen.
Die im Juli 1982 geborene erwerbsfähige Klägerin ist die alleinerziehende Mutter des am 26.10.2007 geborenen Klägers. Sie
teilt sich mit dem getrennt lebenden Kindsvater das Sorgerecht. Die Klägerin war zunächst erwerbstätig und bezog sodann bis
25.10.2007 Arbeitslosengeld nach dem
SGB III (Alg). Nach der Geburt des Klägers erhielt die Klägerin Elterngeld und bezogen beide aufstockende Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II bis zum 25.10.2009. Am 25.6.2009 verstarb der Großvater der Klägerin und sie wurde als Teil einer Erbengemeinschaft Miteigentümerin
eines Grundstücks mit einem Anteil von 1/16. Vom 26.10.2009 bis zum 24.10.2010 erhielt die Klägerin wiederum Alg, ab Januar
2010 bezog sie zusätzlich Wohngeld; für den Kläger wurden weiterhin Kindergeld (184 Euro) und Unterhalt gezahlt (225 Euro).
Ab November 2010 bezogen die Kläger erneut aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Nachdem die Klägerin in ihrem Weiterbewilligungsantrag vom 6.1.2012 für die Zeit ab Februar 2012 angegeben hatte, das Grundstück
sei verkauft worden, lehnte das beklagte Jobcenter den Antrag ab (Bescheid vom 10.1.2012, Widerspruchsbescheid vom 14.3.2012).
Die am 2.2.2012 zugeflossenen 5330 Euro aus dem Verkauf des anteilig geerbten Grundstücks seien als einmalige Einnahme zu
berücksichtigen und schlössen zusammen mit den anderen Einkommen eine Hilfebedürftigkeit der Kläger aus.
Die Klägerin hat am 10.4.2012 beim SG zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf ihre Widerspruchsbegründung und Vorlage des Widerspruchsbescheids
Klage erhoben. Am 29.7.2015 hat sie auf Nachfrage des SG erklärt, die Klage sei auch im Namen des Klägers erhoben; eine Einverständniserklärung des Kindsvaters legte sie vor. Das
SG hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 16.5.2017). Das LSG hat das Urteil des SG "abgeändert" und die Bescheide des Beklagten aufgehoben sowie diesen verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 1.2.
bis zum 31.7.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der 5330 Euro als Einkommen zu gewähren (Urteil vom 22.2.2018). Die Erbschaft der Klägerin sei als
Vermögen zu werten, da der Erbfall vor der maßgeblichen Antragstellung eingetreten sei. Aufgrund der Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit
komme es auf den Antrag an, der den erneuten Leistungsbezug ab November 2010 ausgelöst habe. Die zwischenzeitliche Inanspruchnahme
anderer, vorrangiger Sozialleistungen sei nicht mit dem Leistungsbezug nach dem SGB II gleichzusetzen. Den Vermögensfreibetrag hätten die Kläger nicht überschritten.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom LSG zugelassenen Revision. Zum Zeitpunkt des Erbfalls habe die Klägerin Leistungen
nach dem SGB II bezogen, und zwischenzeitlich sei keine Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch die Erzielung von Erwerbseinkommen eingetreten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. Februar 2018 aufzuheben und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil
des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Mai 2017 zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen die angegriffene Entscheidung und beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die zulässige Revision des beklagten Jobcenters ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§
170 Abs
1 Satz 1
SGG). Die Kläger haben für die strittige Zeit Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der 5330 Euro aus dem Erbe der Klägerin als Einkommen.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 10.1.2012
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.3.2012, mit dem die Anträge der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
für den Zeitraum vom 1.2. bis zum 31.7.2012 aufgrund der Berücksichtigung der 5330 Euro aus dem Erbe als Einkommen wegen mangelnder
Hilfebedürftigkeit abgelehnt worden sind. Dagegen wenden sich die Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und
Leistungsklage (§
54 Abs
1 Satz 1, Abs
4 SGG), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§
130 Abs
1 Satz 1
SGG; vgl letztens BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 28/17 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 56 RdNr 10). Insoweit war der auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete Ausspruch des LSG mit
der Maßgabe zu versehen, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den streitigen Zeitraum ohne Berücksichtigung
der am 2.2.2012 zugeflossenen 5330 Euro als Einkommen zu zahlen sind.
2. Der Sachentscheidung des Senats entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen nicht. Der nicht prozessfähige Kläger
ist von seiner Mutter im gesamten Verfahren wirksam gesetzlich vertreten worden, weil der ebenfalls sorgeberechtigte Kindsvater
seine Zustimmung dazu erteilt hat (vgl §
73 Abs
6 SGG).
Zutreffend haben die Vorinstanzen die Klage des Klägers nicht als verfristet angesehen. Die Klage war unter Gesamtwürdigung
des Verfahrensgangs von Anfang an für beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhoben worden. Zur Bestimmung des Inhalts
einer Klageschrift ist nicht allein von ihrem Wortlaut und den in ihr enthaltenen Anträgen auszugehen; vielmehr ist der hinter
diesem Wortlaut liegende wahre Wille des Klägers zu erforschen; dafür sind das gesamte klägerische Vorbringen und alle Umstände
des Einzelfalls - ggf schon das Verwaltungsverfahren - zu berücksichtigen und ist davon auszugehen, dass der Kläger eine möglichst
weitgehende Verwirklichung seines Begehrens anstrebt (§
123 SGG; vgl nur BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 29 mwN). Die Klägerin hat für sich und als Mutter des Klägers zu Protokoll der Rechtsantragsstelle
bei dem SG unter Vorlage ihrer Widerspruchsbegründung und des Widerspruchsbescheids des Beklagten Klage erhoben. Aus diesen Anlagen
ergibt sich, dass die Klägerin für sich und ihren Sohn das Verfahren betrieben hat und dass sich der Widerspruchsbescheid
auch an beide Kläger wendet.
3. Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II vom 1.2. bis zum 31.7.2012 ist § 19 iVm §§ 7, 9, 11 ff, 20 ff SGB II in der Fassung, die das SGB II vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl I 3057) zum 1.4.2012 erhalten hat, denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene
Bewilligungszeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip; vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 15 mwN; zur Rechtslage ab 1.8.2016 vgl § 11 Abs 1 SGB II idF des 9. SGB II-ÄndG vom 26.7.2016, BGBl I 1824).
Die Kläger erfüllen nach den Feststellungen des LSG die Grundvoraussetzungen, um Alg II bzw Sozialgeld zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 und Abs 3 Nr 1 und 4 SGB II). Sie waren im streitigen Zeitraum hilfebedürftig iS von § 9 Abs 1 und 2 SGB II. Sie konnten nach den Feststellungen des LSG ihre Bedarfe (für die Klägerin 374 Euro Regelbedarf, 134,64 Euro Mehrbedarf
für Alleinerziehende und 262,40 Euro Bedarfe für Unterkunft und Heizung; für den Kläger 219 Euro Regelbedarf, 262,40 Euro
Bedarfe für Unterkunft und Heizung) mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Klägerin (brutto monatlich 780 Euro) und
dem für den Kläger gezahlten Kindergeld von 184 Euro und Unterhalt von 225 Euro nicht decken. Der am 2.2.2012 aus dem Erbe
zugeflossene Betrag von 5330 Euro ist weder als Einkommen (§ 11 Abs 1 SGB II; dazu 4. und 5.) noch in einer die Hilfebedürftigkeit zum Wegfall bringenden Weise als Vermögen (§ 12 SGB II) zu berücksichtigen, weil er unter dem Freibetrag des § 12 Abs 2 SGB II liegt (dazu 6.).
4. Die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bestimmt sich nach der modifizierten Zuflusstheorie. Danach ist Einkommen iS
des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte, wobei auszugehen ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, es
sei denn, rechtlich wird ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt (stRspr seit BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; letztens etwa 9.8.2018 - B 14 AS 20/17 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 85 RdNr 11). Abzustellen ist dabei auf die erste Antragstellung des laufenden Leistungsfalls (BSG vom 10.8.2016 - B 14 AS 51/15 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 26 RdNr 15 mwN).
Ein solcher rechtlich maßgeblicher Zufluss liegt bei einem Erbfall vor, weil nach §
1922 Abs
1 BGB mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Bereits ab diesem Zeitpunkt
kann ein Erbe aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten Position über seinen Anteil am Nachlass verfügen und diesen zB nach
§
2371 BGB verkaufen. Diese Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge im
BGB sind für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem SGB II zu beachten. Ob der Erbe schon zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich - nach dem SGB II zu berücksichtigende - Vorteile aus seiner Erbenstellung ziehen kann, ist dabei zunächst ohne Belang. § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II setzt nicht voraus, dass der Einnahme bereits ein "Marktwert" zukommt. Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und
Vermögen ist daher, ob der Erbfall vor oder nach der ersten Antragstellung des laufenden Leistungsfalls eingetreten ist. Liegt
der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen (grundlegend BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 47 RdNr 20 mwN; vgl letztens BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 17).
Allerdings ist der wertmäßige Zuwachs aus einem Erbfall nach der ersten Antragstellung erst dann auf den Bedarf anzurechnen,
wenn die Einnahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge
im Rahmen einer Erbschaft regelmäßig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens der Fall. Entscheidend ist insoweit
der tatsächliche Zufluss bereiter Mittel (stRspr, siehe nur BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20; BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 29; BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 47 RdNr 22).
Endet indes aufgrund Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Kalendermonat der Leistungsfall zwischen Erbfall
und Zufluss bereiter Mittel aus der Erbschaft, ist der Zufluss Vermögen, nicht Einkommen (vgl zur Relevanz eines neuen Leistungsfalls
nach zwischenzeitlicher Beendigung der Hilfebedürftigkeit BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 47 RdNr 27; BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R - BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62, RdNr 24; BSG vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 75 RdNr 18 ff).
5. Nach diesen Maßstäben sind die am 2.2.2012 zugeflossenen 5330 Euro Vermögen und nicht Einkommen.
a) Der für die normative Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bei einem Erbfall maßgebliche Todestag des Erblassers fiel
hier auf den 25.6.2009 und somit in die Zeit des ersten Bezugs von Leistungen nach dem SGB II durch die Kläger. Zu diesem Zeitpunkt stand das Erbe nicht als bereites Mittel zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung. Der
Zufluss des Geldes aus dem Erbe erfolgte erst am 2.2.2012. Der Zuflusstag lag zwar wiederum in einem Zeitraum des Bezugs von
Leistungen nach dem SGB II durch die Kläger. Dies führt hier indes nicht dazu, dass das Geld als Einkommen zu berücksichtigen wäre, denn der zum Todeszeitpunkt
laufende Leistungsfall endete am 25.10.2009; ab dem 26.10.2009 erhielt die Klägerin Alg und für den Kläger Kindergeld, der
Kläger bezog Unterhalt und die Kläger bezogen ab Januar 2010 zusätzlich Wohngeld.
Nach dieser Beendigung des ersten Leistungsfalls war bei erneuter Antragstellung ab November 2010 ein neuer Leistungsfall
eingetreten und das Erbe zum Zeitpunkt dieses Antrags, der zum zweiten Leistungsbezug führte, sowie bei dem Weiterbewilligungsantrag
vom 6.1.2012 als schon vorhandenes Vermögen anzusehen. Dass die Kläger sich zum Zeitpunkt des Zuflusses der 5330 Euro aus
dem Erbe wieder im Leistungsbezug nach dem SGB II befanden, ändert hieran nichts, weil der zweite Leistungsbezug einen neuen, eigenständigen Leistungsfall begründete, der
für die hier vorzunehmende Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblich ist.
b) Durch den Bezug vorrangiger, als Einkommen zu berücksichtigender Leistungen gehörten die Kläger ab dem 26.10.2009 für gut
ein Jahr nicht dem SGB II-System mit seinen ineinandergreifenden Rechten und Pflichten an. Diese zeitliche Dimension ist hier nicht maßgebend, denn
ausgehend vom Monatsprinzip ist die Hilfebedürftigkeit jedenfalls dann beendet, wenn für mindestens einen Kalendermonat bedarfsdeckendes
Einkommen erzielt wird (BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 23 und 31; BSG vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 75 RdNr 18 ff).
Dabei ist es nicht von Belang, dass vorliegend kein Erwerbseinkommen erzielt wurde, sondern andere Einkommensarten der Beendigung
der Hilfebedürftigkeit zugrunde lagen. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann nicht deshalb von einem einheitlichen Leistungsfall
ausgegangen werden, weil nur eine "unechte" Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit wegen des Bezugs anderweitiger Sozialleistungen
vorliege, denn eine Unterbrechung ist von vornherein nicht das maßgebliche Kriterium, sondern die Beendigung des (ersten)
Leistungsfalls. Ein normativer Anknüpfungspunkt für die vom Beklagten vertretene Differenzierung zwischen verschiedenen Gründen
der Beendigung der Hilfebedürftigkeit und insbesondere zwischen unterschiedlichen Einkommensarten, der sich auf die Abgrenzung
von Einkommen und Vermögen auswirken könnte, ist nicht zu erkennen. Vielmehr würde es einen Wertungswiderspruch bedeuten,
wenn trotz der - auch im Rahmen des SGB II - bestehenden Pflicht zur Inanspruchnahme vorrangiger (Sozial-)Leistungen (vgl zB § 12a SGB II) ein Verbleiben eines Leistungsbeziehers im SGB II fingiert würde. Die Vorschriften des SGB II gelten auch bei Vorliegen eines früheren Leistungsbezugs nicht über dessen Beendigung hinaus (vgl BSG vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 75 RdNr 21 ff).
6. Die Hilfebedürftigkeit der Kläger zum Zuflusszeitpunkt entfällt auch nicht aufgrund der als Vermögen einzustufenden 5330
Euro. Gemäß § 12 Abs 1 SGB II sind zwar alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Der Vermögensfreibetrag der Klägerin gemäß § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II betrug indes von Februar bis Juni 2012 4350 Euro (29 Lebensjahre x 150 Euro), ab Juli 2012 4500 Euro (30 Lebensjahre x 150
Euro). Hinzu kommt der Anschaffungsfreibetrag nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II, der für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 750 Euro beträgt (zwei Personen x 750 Euro = 1500 Euro) und der anders als
der Grundfreibetrag nicht nur für tatsächlich vorhandenes Vermögen beim Kind berücksichtigt wird (BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 18 f). Der maßgebliche Vermögensfreibetrag beträgt somit insgesamt 5850 Euro bzw ab Juli 2012
6000 Euro und übersteigt den zugeflossenen Betrag aus der Erbschaft. Der Riesterrentenvertrag der Klägerin war als einziger
weiterer Vermögenswert gemäß § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB II nicht zu berücksichtigen; für den Kläger hat das LSG festgestellt, dass bei ihm kein zu berücksichtigendes Vermögen existiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.