Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten für eine leicht fahrlässige Schadensverursachung bei einem vom Leistungsträger
veranlassten Umzug an einen Autovermieter
Gründe:
I
Die Klägerinnen begehren vom Beklagten die Übernahme von 700 Euro, die sie wegen einer Schadensverursachung anlässlich eines
vom Beklagten veranlassten Umzugs an einen Autovermieter zu zahlen haben.
Die 1967 geborene Klägerin zu 1 und ihre 1999 geborene Tochter, die Klägerin zu 2, leben gemeinsam in einer Wohnung und beziehen
von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Auf eine Kostensenkungsaufforderung des Beklagten hin zogen sie am 31.8.2007 im Stadtgebiet von Freiburg in eine günstigere
Wohnung um, für die der Beklagte zuvor eine Zusicherung über die Übernahme der Kosten erteilt hatte (Schreiben vom 9.8.2007).
Im Zuge der Umzugsvorbereitungen holten die Klägerin zu 1 und eine Mitarbeiterin des Beklagten gemeinsam telefonisch ein Angebot
eines Autovermieters ein. Mit Schreiben vom 29.8.2007 erteilte der Beklagte unmittelbar gegenüber dem Autovermieter eine Kostenzusage
für die Anmietung eines Ford Transit zu einem Mietpreis von 89 Euro zuzüglich einer Vollkaskoversicherung für 13 Euro bei
einer Selbstbeteiligung von 770 Euro. Die Rechnung sollte unmittelbar an den Beklagten gesandt werden.
Am Umzugstag beschädigte die Klägerin zu 1 den Mietwagen leicht fahrlässig, wodurch ein Schaden oberhalb des vereinbarten
Selbstbehaltes entstand. Der Autovermieter wandte sich zunächst unmittelbar an den Beklagten und forderte mit Rechnung vom
28.9.2007 die Zahlung von insgesamt 872 Euro (89 Euro Mietpreis, 13 Euro Vollkaskoversicherung sowie 770 Euro Unfallschaden
bis zur Höhe des Selbstbehalts). Auf seine Klage zum Amtsgericht (AG) Freiburg verurteilte das AG den Beklagten gesamtschuldnerisch
mit der Klägerin zu 1 an den Autovermieter 102 Euro sowie einen Teil der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen;
im Übrigen wies das AG die Klage ab (Urteil vom 14.11.2008). Die Kostenzusage sei nicht so zu verstehen, dass auch der Selbstbehalt
im Falle einer Beschädigung des Kleintransporters von der Beklagten übernommen werden sollte.
Den Antrag der Klägerinnen auf Übernahme der Kosten aus der Rechnung des Autovermieters über 102 Euro hinaus lehnte der Beklagte
ab (Bescheid vom 7.12.2007; Widerspruchsbescheid vom 8.7.2008). Die hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg, mit der die Klägerinnen im Anschluss an eine vergleichsweise Einigung mit dem Autovermieter noch 700 Euro geltend
gemacht haben, ist ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 23.3.2010). Die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg
zurückgewiesen (Urteil vom 7.9.2010). Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten nach §
22 Abs 3 SGB II bestehe dem Grunde nach, sei hinsichtlich der Kosten durch das Mietfahrzeug aber durch die Zahlung von 102
Euro erfüllt. Zu den Kosten des Umzugs zähle die regelmäßig anfallende Vollkaskoversicherung. Der Selbstbehalt einer Vollkaskoversicherung
im Schadensfall falle dagegen regelmäßig im Zusammenhang mit Umzügen nicht an und sei im Wesentlichen auf ein fahrlässiges
Verhalten der Klägerin zu 1 zurückzuführen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der von der Beklagten abgegebenen Zusicherung
nach § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II und § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Diese sei so auszulegen, dass nur die regelmäßig mit dem Umzug entstehenden Kosten hätten übernommen werden sollen, nicht
jedoch ein noch nicht absehbarer Selbstbehalt. Auch nach den Grundsätzen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bestehe
ein weitergehender Anspruch nicht. Grundsätzliche Bedenken, ein Fahrzeug dieser Größe selbst zu führen, habe die Klägerin
zu 1 nicht geäußert.
Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Revision. Sie machen geltend, das LSG habe den Begriff der Umzugskosten in
§ 22 Abs 3 SGB II fehlerhaft zu eng ausgelegt. Hierunter seien die vorhersehbaren Kosten eines Umzugs ebenso zu fassen wie
die nicht vorhersehbaren. Entscheidend sei allein, dass die Kosten nicht entstanden wären, wenn der Umzug nicht auf Veranlassung
des Beklagten hätte durchgeführt werden müssen. Aus diesem Grund könne der eingetretene Schaden auch nicht dem allgemeinen
Lebensrisiko der Klägerin zu 1 zugerechnet werden. Sie habe sich nicht aus freien Stücken zu dem Umzug entschlossen, ohnehin
halte sie die Aufforderung zum Umzug für rechtswidrig. Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass im Einzelfall - insbesondere
bei alleinerziehenden Hilfebedürftigen - auch ein Umzug durch ein Umzugsunternehmen hätte gezahlt werden müssen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. September 2010 und des Sozialgerichts Freiburg vom 23. März
2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2008 aufzuheben
und den Beklagten zu verurteilen, ihnen weitere 700 Euro als Kosten eines Umzugs zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
II
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass den Klägerinnen
weder ein Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zusteht, noch der Beklagte unter dem Gesichtspunkt
einer fehlerhaften Beratung für den entstandenen Schaden einzustehen hat.
1. Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs
1, 4
Sozialgerichtsgesetz [SGG]) gegen den Bescheid des Beklagten vom 7.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.7.2008 zulässig. Vorliegend
hatte der Beklagte bereits Entscheidungen dahingehend getroffen, dass er die Kosten der auf seine Kostensenkungsaufforderung
hin neu angemieteten Wohnung als angemessen ansieht (Zusicherung nach § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II vom 9.7.2007) und die Kosten
der umzugsbedingten Anmietung eines Fahrzeugs dem Grunde nach übernimmt (Schreiben vom 29.8.2007). Die Klägerinnen machen
geltend, dass der Beklagte auf Grundlage dieser Zusicherungen ohne weitere Ermessensausübung verpflichtet ist, die geltend
gemachten Kosten in voller Höhe zu übernehmen. Dieses Klageziel verfolgen sie zulässigerweise mit der Anfechtungs- und Leistungsklage
und nicht mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage (vgl zu einer solchen Konstellation im Anwendungsbereich
des § 22 Abs 3 SGB II: BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, RdNr 10).
Streitgegenstand ist allein die Frage, ob die streitigen Kosten als (weitere) Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind (zur
Abtrennbarkeit der Regelung insoweit bereits BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37 RdNr 11). Der Klägerin zu 2 steht dabei wie ihrer Mutter, der Klägerin zu 1, ein Rechtsschutzbedürfnis
an der Klärung der streitigen Fragen zu. Auch wenn die Forderung des Autovermieters lediglich ihrer Mutter gegenüber besteht,
kommt auch für sie ein Anspruch auf anteilige Übernahme dieser Kosten als Kosten der Unterkunft in Betracht (dazu BSG Urteil
vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 18 am Ende).
2. Zutreffend haben SG und LSG einen Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 3 SGB II (hier in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl
I 1706) verneint. Danach können für Leistungsberechtigte nach dem SGB II ua Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch
den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden, wobei die Zusicherung nach Satz 2 erteilt werden
soll, wenn der Umzug durch den Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist.
a) Nach den Feststellungen des LSG, die von den Beteiligten nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen worden sind,
haben die Klägerin zu 1 als erwerbsfähige Hilfebedürftige und die Klägerin zu 2, die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft (vgl §
7 Abs 3 Nr 1 und 4 SGB II) lebt, im streitigen Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II, der die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II umfasst.
Von den Kosten für Unterkunft und Heizung sind auch die Kosten eines durch den Träger der Grundsicherung veranlassten Umzugs
erfasst, soweit sie angemessen sind. Solche Kosten wären, die Sonderregelung des § 22 Abs 3 SGB II hinweggedacht, bereits
als notwendiger Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 SGB II zu übernehmen (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, RdNr 14 und ähnlich BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, RdNr 15). Der Umzug war vorliegend durch den Träger der Grundsicherung veranlasst; dementsprechend
hat der Beklagte eine Zusicherung zu den Kosten der neuen Unterkunft (vom 9.8.2007) auf Grundlage des § 22 Abs 2 SGB II erteilt.
Soweit die Klägerinnen erstmals im Revisionsverfahren vortragen, bereits die Aufforderung zum Umzug sei rechtswidrig gewesen
und löse Ansprüche auf Übernahme der entstandenen Kosten aus, ist dieser Sachvortrag im vorliegenden Revisionsverfahren nicht
mehr zu berücksichtigen.
b) Zutreffend gehen die Vorinstanzen davon aus, dass die dem Autovermieter gegenüber erteilte Zusage des Beklagten (vom 29.8.2007),
die Kosten der Anmietung zu tragen, zugleich die (weitere) Zusicherung nach § 22 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB II an die Klägerin
zu 1) beinhaltet, (jedenfalls) die mit der Nutzung des Fahrzeuges entstehenden Umzugskosten zu übernehmen. Die im Rahmen des
§ 22 Abs 3 SGB II berücksichtigungsfähigen Umzugskosten beschränken sich auf die eigentlichen Kosten des Umzugs, wie etwa
Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und Verpackungsmaterial (vgl BSG Urteil
vom 16.12.2009 - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, RdNr 15; BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 12), bei selbst durchgeführten Umzügen gehören hierzu die Kosten, die unmittelbar mit der
Anmietung eines Fahrzeuges anfallen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Mietkosten inklusive der Versicherungskosten
(wobei die Frage nach dem Umfang der Versicherung - gerade auch im Hinblick auf einen Selbstbehalt - die Angemessenheit solcher
Kosten betrifft) und die Benzinkosten.
Bei der Schadensersatzforderung, der die Klägerin zu 1 ausgesetzt ist, handelt es sich dagegen nicht um einen berücksichtigungsfähigen
Bedarf iS des § 22 Abs 1 iVm Abs 3 SGB II. Zwar ist für die Bestimmung des Bedarfs für die Unterkunft grundsätzlich unerheblich,
ob erst vorwerfbares - hier leicht fahrlässiges - Handeln den Bedarf entstehen lässt (vgl zum Bedarf für Erstausstattung einer
Wohnung BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 15 und zur Übernahme von Mietschulden BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 31). Die Forderung des Autovermieters gegenüber der Klägerin zu 1 erwächst aber aus der Teilnahme
am Straßenverkehr, nicht aus der Nutzung einer Unterkunft. Zutreffend weisen die Vorinstanzen darauf hin, dass die Schadensverursachung
hier in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung steht, sondern nur anlässlich des Umzuges entstanden
ist. Als Kosten der Unterkunft kommen aber im gesamten Anwendungsbereich des § 22 SGB II nur solche Kosten in Betracht, die
nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls für das existenzielle Grundbedürfnis "Wohnen" aufgebracht werden müssen. Die
(nachträgliche) Übernahme von Kosten, die durch die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr entstanden sind, dient aber nicht
dem Erhalt, der Bewohnbarkeit oder dem geordneten Einzug in eine Wohnung und damit nicht dem Teil der Existenzsicherung, der
mit Ansprüchen nach § 22 SGB II abgedeckt wird.
c) Die Würdigung der Vorinstanzen, der Beklagte habe sich in seinem Schreiben vom 29.8.2007 nicht (rechtsfehlerhaft) iS des
§ 22 Abs 3 SGB II iVm § 34 SGB X dahin gebunden, dass ggf entstehende Schadensersatzforderungen als Kosten des Umzugs übernommen werden, ist ebenfalls nicht
zu beanstanden. Hiergegen haben die Klägerinnen im Revisionsverfahren keine weiteren Einwände mehr vorgebracht.
3. Soweit die Klägerinnen geltend machen, sie seien von dem Beklagten unzutreffend beraten worden, folgt daraus kein Anspruch
auf Freistellung von den Schadensersatzforderungen des Autovermieters aus dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat nach der Rechtsprechung des BSG (vgl für das Recht der Grundsicherung etwa BSG
Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 10) zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses
obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch), verletzt hat. Ferner
ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher
Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige
Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht
widersprechen (vgl zum Lohnsteuerklassenwechsel BSG Urteil vom 1.4.2004 - B 7 AL 52/03 R - BSGE 92, 267, 279 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1, RdNr 30 ff mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Zunächst stimmt der Senat mit den Vorinstanzen darin überein, dass die Klägerin zu 1 nicht im Nachhinein unter Berufung auf
mangelnde Fahrpraxis geltend machen kann, der Beklagte hätte den Umzug durch ein Umzugsunternehmen finanzieren müssen. Sollte
sich die Klägerin zu 1 nicht im Stande gesehen haben, einen Transporter zu lenken, hätte sie dies anlässlich der Vorsprache
vorbringen müssen. Eine eigene mangelhafte Einschätzung des damit verbundenen Risikos kann sie nicht als Beratungsfehler auf
den Beklagten abwälzen, schon weil es sich insoweit um einen Sachverhalt handelt, der für den Beratenden nicht erkennbar ist.
Selbst wenn die Klägerinnen bei weitgehender allgemeiner Beratung auf die Anmietung des Transporters zu diesen Konditionen
hätten verzichten dürfen, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Übernahme der streitigen Kosten. Es spricht einiges dafür,
dass ein Hilfebedürftiger einen Anspruch auf die Absicherung eines Schadensrisikos durch eine Versicherung hat, die einen
Selbstbehalt weitergehend als vorliegend mindert. Die Kosten für eine solche Versicherung könnten sich jedenfalls für Hilfebedürftige
mit wenig Fahrpraxis als angemessen darstellen, wenn sie dem entsprechen, was üblicherweise auch von einem nicht hilfebedürftigen
Mieter eines Kraftfahrzeuges bei entsprechender Selbsteinschätzung des mit der Nutzung verbundenen Risikos aufgebracht wird.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass der konkret entstandene Schaden nicht kausal auf einen Beratungsfehler, sondern auf
ein anschließendes weiteres Fehlverhalten der Klägerin zu 1 zurückzuführen ist und deshalb auch die Möglichkeit fehlt, im
Nachhinein den Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre.
4. Das LSG weist zutreffend darauf hin, dass eine Existenzgefährdung durch die ungedeckten Kosten nicht in Rede steht, weil
die Klägerin zu 1 nach den Regelungen der
Zivilprozessordnung (
ZPO) vor Pfändungen durch den Autovermieter geschützt ist. Die Sicherung des Lebensunterhalts geht der Schuldentilgung grundsätzlich
vor, sodass der Klägerin zu 1 zuzumuten ist, die Begleichung der Schulden soweit zurückzustellen, wie sie hierzu nach den
Regelungen der
ZPO über die Pfändungsfreigrenzen auch berechtigt ist. Die Begleichung von Schulden aus Einkommen oder Vermögen, das zwar nach
§ 11 SGB II bzw §
12 SGB II bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit unberücksichtigt bleibt, nicht aber nach der
ZPO vor Pfändungen geschützt ist, hat sie hinzunehmen. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob mit der Regelleistung Rückstellungen
für Dritten gegenüber entstandene, leicht fahrlässig verursachte Schäden abgedeckt sind, wie der Beklagte offenbar meint,
denn die Gewährung eines Darlehens als Sonderbedarf nach § 23 Abs 1 SGB II hat er den Klägerinnen bereits angeboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.