Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG - L 2 AS 150/15 - ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr
2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Beide hier
geltend gemachten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte,
die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung
rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende
andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung
muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, weil in ihr ein Rechtssatz des LSG schon nicht bezeichnet wird.
Vielmehr geht das Beschwerdevorbringen dahin, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht zu kennen scheine. Dass das LSG im Widerspruch zum BSG andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat, lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen.
Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Soweit der Kläger rügt, das LSG habe über seinen Antrag auf Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung nicht durch gesonderten Beschluss entschieden, ist ein Verfahrensmangel, auf dem das LSG-Urteil
beruhen kann, schon deshalb nicht schlüssig bezeichnet, weil das LSG ausweislich seines mit der Beschwerde vorgelegten Urteils
ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Soweit der Kläger rügt, auf seinen Befangenheitsantrag sei keine dienstliche Stellungnahme
erfolgt, werden die einen Verfahrensmangel begründenden Tatsachen in der Beschwerdebegründung nicht ausreichend konkret bezeichnet.
Weder ist in ihr ausgeführt, gegen wen der Kläger ein Ablehnungsgesuch angebracht hat noch wird mitgeteilt, unter Mitwirkung
welcher Richter das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen wurde.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.