Nichtzulassungsbeschwerde
Abschließender Katalog von Zulassungsgründen
Keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits
1. Die Revision kann nur aus den in §
160 Abs.
2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz, Verfahrensmangel - zugelassen werden.
2. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht
zulässig.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des
Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Februar 2017 - L 16 AS 137/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung
ist hier nicht erfüllt. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die obige Entscheidung des Bayerischen LSG kann voraussichtlich
nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des §
160 Abs
2 SGG nicht ersichtlich sind.
Die Revision kann nur aus den in §
160 Abs
2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden.
Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Der Kläger selbst begründet seinen Antrag auf PKH in dieser Sache mit der Nicht-Einhaltung von Vergleichsvereinbarungen und
der Behandlung von einmaligen Einnahmen. Die Antwort auf Fragen zum Abschluss, dem Inhalt und der Einhaltung eines Vergleichs
zwischen den Beteiligten betrifft keine Fragen grundsätzlicher Art, sondern des Einzelfalls, die in einem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
nicht in zulässiger Weise geltend gemacht werden können. Zur Behandlung der einmaligen Einnahme ist ebenfalls kein Zulassungsgrund
ersichtlich, weil schon die vom Kläger wiedergegebene Aussage aus dem Urteil des BSG eine "andere Regelung" für die Verteilung von einmaligen Einnahmen als ihre Aufteilung auf mehrere Monate für zulässig erachtet.
Das Vorliegen eines der in §
160 Abs
2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision ist auch von Amts wegen bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung
des Streitstoffs (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, VI, RdNr 70) nicht zu erkennen.
Weder erscheint die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch enthält die Entscheidung des LSG eine Abweichung iS des
§
160 Abs
2 Nr
2 SGG. Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in
verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a SGG iVm §
121 ZPO).
Die gleichzeitig mit dem Antrag auf PKH vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in der genannten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§
73 Abs
4, §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.