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BSG, Beschluss vom 15.01.2018 - 14 AS 167/17
Nichtzulassungsbeschwerde Abschließender Katalog von Zulassungsgründen Keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits
1. Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz, Verfahrensmangel - zugelassen werden.
2. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Bayern 22.02.2017 L 16 AS 137/14 , SG Augsburg 27.09.2013 S 9 AS 440/13
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Februar 2017 - L 16 AS 137/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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