Parallelentscheidung zu BSG - B 14 AS 167/17 B - v. 15.01.2018
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des
Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Februar 2017 - L 16 AS 229/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung
ist hier nicht erfüllt. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die obige Entscheidung des Bayerischen LSG kann voraussichtlich
nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des §
160 Abs
2 SGG nicht ersichtlich sind.
Die Revision kann nur aus den in §
160 Abs
2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden.
Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Der Kläger selbst begründet seinen Antrag auf PKH in dieser Sache mit der nicht erfolgten Vernehmung des Geschäftsführers
der B. GmbH, Herrn S. , als Zeugen sowie dem - aus seiner Sicht - zweifachen Abzug der Mietnebenkostenvorauszahlung. Auf den
letzten Umstand kann eine erfolgreiche Rüge schon deswegen nicht gestützt werden, weil nach dem Urteil des LSG und der Niederschrift
über die mündliche Verhandlung vom 22.2.2017 über diese Frage vom LSG nicht mehr zu entscheiden war. Auf die nicht erfolgte
Vernehmung des Geschäftsführers kann eine erfolgreiche Rüge nicht gestützt werden, weil es auf dessen Vernehmung für die Entscheidung
des LSG nicht entscheidungserheblich ankam. Denn es hat allein darauf abgestellt, dass dem Kläger ein Betrag von 500 Euro
vor Beginn der Maßnahme zur Verfügung stand, den Rechtsgrund hat es dahinstehen lassen.
Das Vorliegen eines der in §
160 Abs
2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision ist auch von Amts wegen bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung
des Streitstoffs (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, VI, RdNr 70) nicht zu erkennen.
Weder erscheint die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch enthält die Entscheidung des LSG eine Abweichung iS des
§
160 Abs
2 Nr
2 SGG. Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in
verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a SGG iVm §
121 ZPO).
Die gleichzeitig mit dem Antrag auf PKH vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in der genannten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§
73 Abs
4, §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.