Gründe:
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG gerichtete Beschwerde der Klägerin ist
zurückzuweisen, weil sie zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet ist.
Die Revision kann nur aus den in §
160 Abs
2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden.
In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung,
von der das Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordern diese Vorschriften, dass der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (vgl nur Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen
Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 177 ff mwN). Andernfalls ist die Beschwerde schon als unzulässig zu verwerfen.
Die Klägerin rügt in ihrer Beschwerde allein das Vorliegen von Verfahrensmängeln nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG. Solche sind jedoch in der Beschwerdebegründung nicht ausreichend bezeichnet worden oder sie liegen nicht vor. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
1. Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen die Untersuchungsmaxime nach §
103 SGG ist schon nicht ausreichend bezeichnet worden.
Ohne hinreichende Begründung iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG bedeutet, dass die Revision zuzulassen ist, wenn das LSG sich hätte gedrängt sehen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären
und den beantragten Beweis zu erheben. Zu einer weiteren Aufklärung hat nur dann zwingende Veranlassung bestanden, wenn nach
den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des
LSG erkennbar offen geblieben sind (stRspr; BSG vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5; BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
Diese Voraussetzungen sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Die Klägerin legt nur dar, wieso aus ihrer Sicht weiterer
Aufklärungsbedarf bestand.
2. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art
19 Abs
4 GG, weil das LSG durch Beschluss und nicht nach mündlicher Verhandlung entschieden hat, ist zumindest nicht begründet.
Die Entscheidung des LSG, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß §
153 Abs
4 SGG zurückzuweisen, weil es eine solche nicht für erforderlich hält, steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Dieses Ermessen
ist in einer für die Beteiligten möglichst schonenden Weise auszuüben, um dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Beteiligten
auf effektiven Rechtsschutz aus Art
19 Abs
4 GG, ihrem Recht aus Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention auf (mindestens) eine mündliche Verhandlung sowie der Vorgabe, aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden, soweit nichts
anderes bestimmt ist (§
124 Abs
1 SGG), und deren Zweck - Wahrung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 GG) - Rechnung zu tragen. Bei der Ermessensentscheidung sind insbesondere die Schwierigkeit des Falles, die Bedeutung von Tatsachenfragen
und der bisherige Verlauf des Verfahrens zu beachten. Die Entscheidung ist zu beanstanden, wenn von dem Ermessen erkennbar
fehlerhaft Gebrauch gemacht wurde und zB der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen
(stRspr; BSG vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr 1, juris-RdNr 8 ff; BSG vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13, juris-RdNr 20 ff; zuletzt etwa BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 134/14 B - juris, RdNr 8; BSG vom 12.1.2017 - B 8 SO 55/16 B - juris, RdNr 5, jeweils mwN).
Dass das LSG diese Maßstäbe verkannt hat, ist der Beschwerdebegründung unter Einbeziehung der Akten nicht zu entnehmen. Der
Gegenstand und der Sachverhalt des Verfahrens - Gewährung eines höheren Mehrbedarfs nach § 21 SGB II wegen verschiedener geltend gemachter gesundheitlicher Einschränkungen - sind überschaubar, vor dem SG fand eine lange mündliche Verhandlung unter Beteiligung der Klägerin statt und die Klageabweisung wurde in einem ausführlichen
Urteil begründet. Vor dem angefochtenen Beschluss vom 13.7.2016 erfolgte seitens des LSG eine begründete Ablehnung der von
der Klägerin beantragten PKH unter Einbeziehung ihrer Berufungsbegründung durch Beschluss vom 26.2.2015, in dem die wesentlichen
Punkte des Beschlusses vom 13.7.2016 schon vorweggenommen wurden.
3. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, weil das LSG seinen Beschluss auf das Gutachten
von Prof. Dr. B......... und den Bericht von Dr. F........ gestützt habe, ist zumindest nicht begründet.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder
Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; BVerfGE 96, 205, 216 f). Es besteht jedoch keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene
Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den
Beteiligten zu erörtern (vgl BSG vom 13.10.1993 aaO). Art
103 Abs
1 GG gebietet vielmehr lediglich dann einen Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein
gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 84, 188, 190).
Hinsichtlich des Berichts von Dr. F......... scheidet eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör schon
deswegen aus, weil dieser Bericht - wie in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird - schon Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens war.
Hinsichtlich des Gutachtens von Prof. Dr. B............ mangelt es an weiteren Darlegungen zu den Voraussetzungen für eine
Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör. Denn die Beteiligten müssen ihrerseits von den gegebenen prozessualen
Möglichkeiten Gebrauch machen, um rechtliches Gehör zu erlangen, also insbesondere entsprechende Anträge rechtzeitig stellen
oder entsprechende Rüge erheben (vgl §
202 SGG iVm §
295 ZPO; BVerwG vom 31.8.1988 - 4 B 153/88 - Buchholz 303 §
295 ZPO Nr 8 = NJW 1989, 601; BSG vom 20.1.1998 - B 13 RJ 207/97 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 22; BSG vom 8.7.2010 - B 13 R 475/09 B - juris, RdNr 24).
Dass das LSG für seine Entscheidungsfindung unter Umständen auf das Gutachten von Prof. Dr. B......... abstellen würde, war
der Klägerin aufgrund des ablehnenden PKH-Beschlusses vom 26.2.2015 bekannt, in dem sich das LSG bereits auf das Gutachten
gestützt hatte. Demgemäß konnte es für sie, selbst wenn sie in dem Verfahren vor dem LSG nicht rechtskundig vertreten war,
nicht überraschend sein, dass das LSG seine abschließende Entscheidung ebenfalls zumindest teilweise auf dieses Gutachten
stützt. Bemühungen ihrerseits, sich Kenntnis von dem Gutachten zu verschaffen, indem sie es zB vom LSG anfordert oder Akteneinsicht
nimmt, werden in der Beschwerdebegründung nicht genannt und ergeben sich auch nicht aus den Akten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.