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BSG, Beschluss vom 09.01.2018 - 14 AS 175/17
SGB-II-Leistungen Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Genügen der Darlegungspflicht Begriff der Abweichung
1. Eine Abweichung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nur dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht.
2. Sowohl die rechtliche Aussage des LSG in seiner Entscheidung als auch die, von der es abweicht, müssen in der Beschwerdebegründung so genau bezeichnet werden, dass sie ohne größere Schwierigkeiten auffindbar sind.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 23.03.2017 L 8 AS 408/11 , SG Rostock 09.09.2011 S 11 AS 1603/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt K beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: