Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. März
2015 - L 3 AS 785/14 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 14.6.2015 gegen das ihr am 19.5.2015 zugestellte
Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17.3.2015, mit dem das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13.5.2010 auf
die Berufung des Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist, Beschwerde eingelegt. Sie wendet sich damit sinngemäß
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil.
Die Beschwerde ist unzulässig, sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur
durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Hierauf und auf die Möglichkeit einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Mit dem von der Klägerin persönlich verfassten Schreiben konnte sie nicht wirksam
Beschwerde einlegen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.