Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts
(LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung (Divergenz) beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen kann (Nr
3). Keinen der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet
(§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Weder ist der Beschwerdebegründung die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage zu entnehmen, der in dem Rechtsstreit
eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird, noch ist in ihr aufgezeigt, mit welcher
genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage das LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage des BSG, GmSOGB oder BVerfG abweicht. Für die Bezeichnung des Zulassungsgrundes der Divergenz genügt nicht der Verweis in der Beschwerdebegründung
auf das Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12), verbunden mit dem Vortrag, danach sei die Anordnung einer Sanktion verfassungswidrig.
Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Soweit der Kläger rügt, das LSG habe erforderliche Sachverständigengutachten
nicht eingeholt, ist der Beschwerdebegründung schon nicht zu entnehmen, ob sich diese Rüge auf Beweisanträge des im Berufungsverfahren
anwaltlich vertretenen Klägers bezieht, denen das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.