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BSG, Beschluss vom 01.12.2016 - 14 AS 183/16
Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Hinreichend bestimmter Klageantrag Neufestsetzung der Regelbedarfe
Selbst wenn zur Bezeichnung eines Klagebegehrens hinsichtlich der Höhe der Regelbedarfe und eines Sozialgeldanspruchs nähere Angaben, in welcher Höhe weitere Leistungen gefordert werden, zu machen sein sollten, muss im Lichte der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG beachtet werden, dass etwaige Korrekturen an der Neufestsetzung der Regelbedarfe durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I 453) - wäre das BVerfG der verfassungsrechtlichen Kritik gefolgt - ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten gewesen wären und deshalb von einem Kläger zur Höhe schwerlich genaue Angaben erwartet werden können.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
GG Art. 19 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 28.04.2016 L 32 AS 2005/13 , SG Cottbus S 14 AS 5032/11
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. April 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: