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BSG, Beschluss vom 07.12.2017 - 14 AS 195/17
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen zu Unrecht gewährter Leistungen nach dem SGB II Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs Versendung einer Terminbestimmung Keine Zugangsfiktion
1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs hat auch zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben.
2. Vor allem in der mündlichen Verhandlung, dem "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens, ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zum gesamten Streitstoff zu äußern.
3. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten daher die Möglichkeit haben, hieran teilzunehmen.
4. Allein die Versendung einer Terminbestimmung erlaubt nicht regelmäßig den Schluss, dass sie den Beteiligten auch erreicht hat
5. Darauf lässt auch der Zugang bei weiteren Beteiligten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schließen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGG § 62
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 12.12.2016 L 6 AS 158/12 , SG Schleswig 20.09.2012 S 6 AS 254/07
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: