Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen,
wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat nach frist- und formgerecht von seiner früheren Prozessbevollmächtigten eingelegter Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg am 30.7.2015 die Gewährung von Prozesskostenhilfe
(PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt.
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist
hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen
Verfahrensakte nicht ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus
Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Das
LSG hat entschieden, für das auf die Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
ab Mai 2012, hilfsweise auf eine neue Ermessensentscheidung über die beantragte Förderung dieser beruflichen Weiterbildungsmaßnahme
gerichtete Klagebegehren fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger die streitbefangene Weiterbildungsmaßnahme nicht
angetreten habe. Seine höchst hilfsweise Fortsetzungsfeststellungklage sei zwar zulässig, aber nicht begründet, denn die Ablehnung
der beantragten Förderung sei rechtmäßig, weil weder die Maßnahme noch der Maßnahmeträger zugelassen seien und die Maßnahme
mangels gesicherter Restfinanzierung aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen auch nicht im Einzelfall hätte zugelassen
werden können. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen dieser Entscheidung der Vorinstanz, insbesondere mit Blick auf die
hierzu bereits vorliegende und vom LSG auch berücksichtigte Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende und
die Arbeitsförderung zuständigen Senate des BSG, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene
Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG).
Die frist- und formgerecht eingelegte, aber nicht auch in dieser Weise begründete Beschwerde ist nach Ablehnung des PKH-Antrags
für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.