Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.
Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat mit einem am 27.6.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.6.2014 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am
24.6.2014 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.1.2014, mit dem die Berufung gegen das Urteil
des Sozialgerichts Mainz vom 26.2.2013 zurückgewiesen wurde, Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist
um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist danach bis zum 25.9.2014 verlängert worden.
Mit Schriftsatz vom 4.8.2014 haben die Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie die Vertretung der Klägerin niedergelegt
haben.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (§
160a Abs
2 Satz 1 und
2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden. Die Beschwerde war daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.