Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2015 - L 6 AS 255/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im zuvor genannten Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Nach §
73a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts
(LSG) Nordrhein-Westfalen vom 19.3.2015 - L 6 AS 255/14 - über die Verwerfung einer Klage als unzulässig, weil der angefochtene Bescheid vom 19.5.2010 schon Gegenstand eines anderen
Rechtsstreits war, kann voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des §
160 Abs
2 SGG nicht ersichtlich sind.
Eine Revision kann nur aus den in §
160 Abs
2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden.
Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Der Kläger selbst begründet seinen Antrag auf PKH im Wesentlichen mit Ausführungen in der Sache zu dem früheren Verfahren,
dessen Wiederaufnahme er begehrt, zeigt aber keinen Zulassungsgrund nach §
160 Abs
2 SGG auf. Das Vorliegen eines solchen Grundes ist auch bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes
(vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, VI, RdNr 70) nicht zu erkennen. Weder erscheint
die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch enthält die Entscheidung des LSG eine Abweichung iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG. Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in
verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Das LSG hat über die Berufung des Klägers nach mündlicher
Verhandlung mit Anwesenheit des Klägers entschieden. Soweit er meint, das Urteil sei wegen Befangenheit namentlich genannter
Richter aufzuheben, ist ebenfalls kein Verfahrensmangel ersichtlich, weil von den Genannten nur Vizepräsident des LSG L. an
dem angegriffenen Urteil mitgewirkt hat, nach Abschluss einer Instanz eine Befangenheit nicht mehr geltend gemacht werden
kann (vgl nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
60 RdNr 11 mwN) und ein im Laufe des LSG-Verfahrens gegen ihn gestellter und übergangener Befangenheitsantrag des Klägers den
Akten nicht zu entnehmen ist.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a SGG iVm §
121 ZPO).
Die gleichzeitig mit dem Antrag auf PKH vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in der genannten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§
73 Abs
4, §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.