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BSG, Beschluss vom 22.01.2018 - 14 AS 217/17
Leistungen der Grundsicherung Verwertung eines Hausgrundstücks Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird, sowie die Darlegung, dass zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird.
3. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.
4. Weiterhin ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt 30.03.2017 L 2 AS 365/15 , SG Halle 13.04.2015 S 21 AS 3166/13 WA
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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