BSG, Beschluss vom 07.08.2014 - 14 AS 218/14
Vorinstanzen: LSG Bayern 21.07.2014 L 7 AS 500/14 RG , SG Augsburg S 16 AS 142/14 ER
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli
2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen
den Beschluss des LSG vom 2.6.2014 - L 7 AS 392/14 B ER - als unzulässig verworfen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Anhörungsrügeverfahren abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung des LSG hat der Antragsteller persönlich mit Telefax vom 30.7.2014 beim Bundessozialgericht "alle
zulässigen Rechtsmittel" eingelegt und beantragt, ihm PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren gegen den
Beschluss des LSG vom 21.7.2014 zu bewilligen.
Dem Antragsteller steht PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
73a Abs
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], §
114 Zivilprozessordnung). Gegen die Entscheidung des LSG vom 21.7.2014 ist nach §
178a Abs
4 Satz 3
SGG kein Rechtsmittel gegeben. Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen
Richter in entsprechender Anwendung des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 Abs
1 SGG.