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BSG, Urteil vom 14.06.2018 - 14 AS 22/17
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Berücksichtigung einer Rückzahlung von Vorauszahlungen an einen Gasversorger Entlastung der kommunalen Träger
1. Durch § 22 Abs. 3 SGB II a.F .soll vermieden werden, unterkunftsbezogene Rückzahlungen und Guthaben als Einkommen nach den allgemeinen Regelungen in §§ 11 ff. SGB II zu berücksichtigen, weil davon nach § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II zunächst der Bund profitieren würde, obwohl die überzahlten Beträge regelmäßig von den Kommunen aufgebracht worden sind.
2. Einkommen aus unterkunftsbezogenen Rückzahlungen und Guthaben sind damit ausschließlich dem Bedarfsermittlungsregime des § 22 SGB II zu unterstellen und unmittelbar von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abzusetzen, damit es im Ergebnis zu einer Entlastung der kommunalen Träger kommt.
3. Deshalb ist bei der Minderung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch unterkunftsbezogene Rückzahlungen und Guthaben nicht danach zu differenzieren, in welcher Höhe im Abrechnungszeitraum tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vom Jobcenter als Bedarfe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anerkannt worden sind.
Normenkette:
SGB II a.F. § 22 Abs. 3
,
SGB II §§ 11 ff.
,
SGB II § 19 Abs. 3 S. 2
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 31.05.2017 L 13 AS 150/15 , SG Aurich 22.04.2015 S 15 AS 704/12
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. Mai 2017 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 22. April 2015 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Kosten sind für das Gerichtsverfahren in allen Instanzen nicht zu erstatten. Für das Widerspruchsverfahren hat der Beklagte der Klägerin ein Viertel der Kosten zu erstatten.

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