SGB-II-Leistungen
Grundsatzrüge
Klärungsbedürftige Rechtsfrage
Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage
Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG). Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.
Der Kläger stützt seine Beschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage,
der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 60). Des Weiteren ist die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage sowie deren Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit
im konkreten Rechtsstreit darzutun (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr
63 ff).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung im Hinblick auf die Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit der
formulierten Rechtsfrage nicht gerecht.
Der Kläger hat (verkürzt) die Frage formuliert
"Haben die funktional-organisatorischen Stellen einer sogenannten 'gemeinsamen Einrichtung' (§ 44b Abs. 1 S. 1 SGB II) die Legitimation, generell Zugriff zu nehmen 'auf die Kundendaten der Leistungsberechtigten', sei es ..., um dabei Sozialdaten
von Personen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen(,) sich irgendwie (auch außerhalb eines konkreten Antragsverfahrens)
an die Behörde gewendet haben?".
In seinen weiteren Ausführungen geht er auf den für seine Frage wichtigen funktional-organisatorischen Stellenbegriff ein
und verweist auf § 67 Abs 9 Satz 3 SGB X, der es erfordere, die Beklagte in einzelne Stellen zu gliedern. Der Kläger zeigt jedoch nicht auf, wieso § 67 Abs 9 Satz 3 SGB X überhaupt für das beklagte Jobcenter gilt. Denn die Vorschrift lautet "Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft,
so sind eine verantwortliche Stelle die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem besonderen Teil dieses Gesetzbuchs
funktional durchführen." Darzulegen gewesen wäre zB, dass ein Jobcenter in Form einer gemeinsamen Einrichtung einer solchen
Gebietskörperschaft gleichsteht und wieso, wenn auf die jeweilige Kommune als Leistungsträger abgestellt wird (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II), die gemeinsame Einrichtung als Ganzes nicht eine solche organisatorische Einheit ist, weil sie die Aufgaben nach dem SGB II durchführt. Zumal nach § 67 Abs 9 Satz 2 SGB X bei der Verarbeitung von Sozialdaten durch einen Leistungsträger, die verantwortliche Stelle der Leistungsträger als solcher
ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.