Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Genügen der Darlegungspflicht
Darstellung allein der eigenen Rechtsansicht nicht ausreichend
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen,
weil der zu ihrer Begründung allein aufgeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet wird (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten
Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60), sowie die Darlegung, dass zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten
oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits
Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben
durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch
des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 65 f). Weiterhin ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage
im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).
Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat die Rechtsfrage formuliert, "unter welchen
- besonderen - Umständen einem Kostenübernahmeschein für die Unterbringung von wohnungslosen Menschen in Wohnheimen ein Rechtsbindungswille
zu entnehmen ist".
Es handelt sich bereits nicht um eine abstrakte Rechtsfrage in dem dargestellten Sinne, denn der Kläger bezieht sich in seiner
Frage ausdrücklich auf die "besonderen" Umstände, was auf eine Einzelfallprüfung hindeutet. Zudem wird in der Frage auf den
Rechtsbindungswillen abgestellt. Auch dieses Kriterium spricht für eine Einzelfallprüfung, eine solche vorzunehmen, fällt
aber nicht in den Rahmen der Grundsatzprüfung. Im Übrigen hat sich der Kläger nicht mit der von ihm selbst zitierten Rechtsprechung
des BSG hinsichtlich einer Selbstverpflichtung einer Behörde auseinandergesetzt. Vielmehr stellt er allein seine gegenteilige Ansicht
aufgrund einer von ihm angenommenen neuen Sachlage dar, dass die vorhandenen Maßstäbe nicht auf den Betrieb von Wohnheimen
für Wohnungslose übertragbar seien. Dies reicht für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.