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BSG, Beschluss vom 17.01.2018 - 14 AS 229/17
Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Begriff der Abweichung Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze Entwickeln anderer rechtlicher Maßstäbe
1. Eine Abweichung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nur dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht.
2. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt.
3. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
4. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung wegen Abweichung zu begründen.
5. Sowohl die rechtliche Aussage des LSG in seiner Entscheidung als auch die, von der es abweicht, müssen in der Beschwerdebegründung so genau bezeichnet werden, dass sie ohne größere Schwierigkeiten auffindbar sind.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 26.04.2017 L 12 AS 2002/14 , SG Köln 16.10.2014 S 5 AS 1419/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2017 - L 12 AS 2002/14 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: