Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil die Kläger den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels
nicht in der gebotenen Weise bezeichnet haben (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig
darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 §
160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist - auch für die Rüge einer Gehörsverletzung, die im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter
Revisionsgrund geregelt ist (vgl §
202 Satz 1
SGG iVm §
547 ZPO) - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung, ausgehend von der Rechtsansicht des LSG, auf dem Mangel beruhen kann, also
die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (zu den Anforderungen vgl etwa BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 169/15 B - juris RdNr 9 mwN).
Die Beschwerden der Kläger werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie machen zwar geltend, die Entscheidung des LSG und
die dazu gegebene Begründung sei "schier verfahrensfehlerhaft" und verstieße "offenkundig gegen das Verfahrensgrundrecht auf
ein faires Verfahren, Art 6 EMRK, Art
2 I iVm Art
20 III
GG und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art
19 IV
GG". Doch fehlt es an der ordnungsgemäßen Bezeichnung derartiger Verstöße im Beschwerdevorbringen. Die Kläger tragen insoweit
zur Begründung des behaupteten Mangels vor, das LSG gehe zu Unrecht ("verfahrensfehlerhaft") davon aus, mit 942,80 Euro könne
eine Erstausstattung beschafft werden, sie hätten in der vorigen Wohnung bereits eine Ausstattung gehabt und dass sie die
Verwendung der ihnen darlehensweise überlassenen 2000 Euro zum Kauf von Ausstattungsgegenständen nicht nachgewiesen hätten.
Es ist bereits zweifelhaft, ob man dem Vorbringen überhaupt einen Bezug zum Verfahrensrecht entnehmen kann oder ob darin nicht
nur eine - im Beschwerdeverfahren unbeachtliche - Rüge der inhaltlichen Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG liegt. Denn
selbst wenn der Vortrag noch als Rüge unzureichender Amtsermittlung (§
103 SGG) bzw als Angriff gegen die Beweiswürdigung des LSG verstanden werden kann, kann nach §
160 Abs
2 Nr
3 letzter Halbsatz
SGG ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §
109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG anwaltlich vertretenen
Kläger einen derartigen Beweisantrag gestellt und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben, behaupten
sie jedoch nicht.
Soweit die Kläger einen Verstoß gegen §
106 SGG (Hinweispflicht des Gerichts) geltend machen, fehlt es auch insoweit an einer ordnungsgemäßen Darlegung des behaupteten Mangels.
Die Kläger behaupten zwar, hätte das Gericht rechtzeitig einen entsprechenden Hinweis erteilt oder nachgefragt, hätte "Obiges"
weiter ergänzend klargestellt werden können und das LSG hätte dann anders entschieden. Unabhängig davon, dass die Kläger weder
präzisieren, welche Hinweise das Gericht, ausgehend von seiner Rechtsansicht, hätte erteilen müssen, noch darlegen, welche
"Klarstellungen" dann erfolgt wären, kann die bereits aufgezeigte, nur begrenzte Rügbarkeit eines Verfahrensmangels wegen
der Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach §
103 SGG (§
160 Abs
2 Nr
3 letzter Halbsatz
SGG) über die Behauptung einer Verletzung des §
106 SGG nicht umgangen werden, auch nicht mit einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl nur Senatsbeschluss vom 30.6.2020 - B 14 AS 153/19 B - juris RdNr 12 mwN).
Schon keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Verfahrensrüge - auch wenn die Kläger insoweit ebenfalls Verstöße gegen
Art 6 EMRK, Art
2 Abs
1 iVm Art
20 Abs
3 und Art
19 Abs
4 GG behaupten - bieten hingegen die weiteren Einlassungen der Kläger, die sich mit der Frage des fortbestehenden Interesses an
einem Anspruch auf Erstausstattung für eine seit Jahren nicht mehr bewohnte Wohnung, den für ihre jeweiligen Umzüge vom Beklagten
erteilten Zusicherungen und der (rechtlichen) Bedeutung der Liste der Pauschalbeträge für Erstausstattungen des Beklagten
beschäftigen. Die Kläger machen insoweit nur geltend, das LSG habe rechtsfehlerhaft in der Sache entschieden, was aber die
Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.