Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. Mai
2014 - L 2 AS 2012/13 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat sich in einem an das Sächsische Landessozialgericht (LSG) gerichteten Schreiben vom 4.8.2014 gegen das ihr
am 5.6.2014 zugestellte Urteil des LSG vom 22.5.2014, mit dem die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig
vom 30.10.2013 zurückgewiesen wurde, gewandt. Auf Nachfrage des LSG teilte sie mit Schreiben vom 29.8.2014 mit, dass sie ihre
Schreiben als förmliches Rechtsmittel verstanden wissen wolle. Der Senat wertet ihre Schreiben als Einlegung einer Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des LSG.
Die Beschwerde ist unzulässig, sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur
durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Mit dem von der
Klägerin persönlich verfassten Schreiben konnte sie nicht wirksam Beschwerde einlegen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde
ist schon deshalb nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.