Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Verfahrensfehler der Berufungsinstanz
Ausnahmsweise fortwirkende Fehler des SG
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend
gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Beide vorliegend geltend gemachten Zulassungsgründe
hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die zunächst auf einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art
101 Abs
1 Satz 2
GG) gestützte Beschwerde, weil am SG nicht der zuständige Richter entschieden habe, genügt den Darlegungsanforderungen nicht, da die Beschwerdebegründung nicht
erkennen lässt, inwieweit der gerügte Verfahrensmangel des SG im Berufungsverfahren und in der angegriffenen Entscheidung des LSG fortgewirkt haben kann. Der Verfahrensrüge unterliegen
grundsätzlich nur Verfahrensfehler der Berufungsinstanz und allenfalls ausnahmsweise fortwirkende Fehler des SG (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160 RdNr 16a). Dass und warum vorliegend eine Ausnahme eingreifen könnte, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Soweit
zudem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 GG; §
62 SGG) gerügt wird, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, dass und warum welches dem Kläger vom LSG vermeintlich abgeschnittene
Vorbringen zu einer anderen Entscheidung des LSG hätte führen können (vgl zu diesem Darlegungserfordernis nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Hierauf kommt es indes an, weil die Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als
absoluter Revisionsgrund geregelt (vgl §
202 Satz 1
SGG iVm §
547 ZPO) ist, sodass die Möglichkeit einer Beeinflussung der ergangenen Gerichtsentscheidung durch den Gehörsverstoß gegeben sein
muss (vgl BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 169/15 B - RdNr 9).
Soweit der Kläger aufgrund dieser von ihm gerügten Verfahrensmängel der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst, vermag
dies den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht zu begründen. Hierfür bedarf es zunächst der Formulierung einer
bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
beigemessen wird (vgl nur BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11), woran es vorliegend bereits fehlt.
Auch soweit dem Beschwerdevorbringen die Rüge entnommen werden kann, das LSG habe nicht auf sachdienliche Anträge hingewirkt,
genügt die Begründung den Darlegungsanforderungen nicht, weil sie nicht genügend erkennen lässt, welche konkreten Anträge
das LSG aus welchen Gründen für sachdienlich hätte halten sollen.
Soweit schließlich pauschal die Verfassungswidrigkeit von §
55 SGG geltend gemacht wird, fehlt es in der Beschwerdebegründung bereits an jedem Bezug zu einem der Revisionszulassungsgründe
des §
160 Abs
2 SGG. Zudem fehlt jede Auseinandersetzung mit der zu §
55 SGG bereits vorliegenden Rechtsprechung.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.