Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2014 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung.
Die 1962 geborene und während des vorgenannten Zeitraums alleinstehende Klägerin bezog bis zum 31. März 2012 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem seinerzeit zuständigen Jobcenter Berlin Mitte, das bei der Leistungsberechnung u. a. einen Mehrbedarf für kostenaufwändige
Ernährung wegen einer Laktoseintolerenz in Höhe von zuletzt 10 Prozent des monatlichen Regelbedarfs für einen Alleinstehenden
berücksichtigt hatte. Zum 22. Februar 2012 zog die Klägerin in die unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Adresse gelegene
Genossenschaftswohnung um, für die sie einschließlich monatlicher Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten in Höhe von 79,-
Euro und Heizkosten in Höhe von 22,- Euro eine monatliche Nutzungsgebühr in Höhe von 313,63 Euro zu entrichten hatte.
Am 7. Februar 2012 beantragte die Klägerin bei dem nunmehr zuständig gewordenen Beklagten, ihr auch ab dem 1. April 2012 Leistungen
zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zu gewähren. Hierzu gab sie u. a. an, dass sie einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfe
und überreichte zum Beleg hierfür eine ärztliche Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. L vom 16. Januar 2012,
wonach sie unter einer Fruktose- und Laktoseintolerenz leide und wegen der Laktoseintoleranz auf Dauer eine laktosefreie Kost
benötige. Zugleich teilte sie unter Vorlage entsprechender Nachweise mit, dass sie weiterhin als Haushaltshilfe (bei A) geringfügig
beschäftigt sei und aus dem Beschäftigungsverhältnis ein monatliches Einkommen in Höhe von 120,- Euro erziele. Nach Auswertung
dieser Unterlagen bewilligte ihr der Beklagte für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 30. September 2012 mit seinem Bescheid
vom 12. März 2012 vorläufige Leistungen in Höhe von 671,63 Euro monatlich, von denen 358,- Euro auf den Regelbedarf und 313,63
Euro auf die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) entfielen. Mit weiterem Bescheid vom 12. März 2012 lehnte er die Gewährung
eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ab, weil die Klägerin an einer Erkrankung leide, für die nach den Empfehlungen
des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) keine spezielle Diät, sondern lediglich eine Vollkost (gesunde
Mischkost) erforderlich sei. Nachdem die Klägerin angegeben hatte, dass sie ihr Warmwasser über eine separate Gastherme bereite,
bewilligte ihr der Beklagte mit seinem Bescheid vom 29. März 2012 für den vorgenannten Leistungszeitraum endgültige Leistungen
in Höhe von nunmehr 680,23 Euro monatlich, wobei er ergänzend einen Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung in Höhe
von 8,60 Euro monatlich berücksichtigte. Darüber hinaus bewilligte er der Klägerin auf deren damit korrespondierenden Antrag
mit seinem weiteren Bescheid vom 29. März 2012 ein Darlehen für die Übernahme von Genossenschaftsanteilen in Höhe von 1.000,-
Euro und verfügte zugleich, dass dieses Darlehen ab dem 1. Mai 2012 durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des
maßgeblichen Regelbedarfs zu tilgen sei, solange die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehe.
Die Klägerin legte sowohl gegen die Ablehnung des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung als auch die Tilgung des Darlehens
durch monatliche Aufrechnung Widerspruch ein. Den Widerspruch gegen die Tilgung des Darlehens durch monatliche Aufrechnung
wies der Beklagte mit seinem Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2012 als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage S 147
AS blieb ebenso erfolglos wie die im Anschluss eingelegte Berufung L 34 AS (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
29. Juli 2013, nicht mehr mit Rechtsbehelfen angegriffenes Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober
2016).
Im Rahmen des die Ablehnung des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung betreffenden Widerspruchsverfahrens schilderte
die Klägerin im Einzelnen, welchen ernährungsbedingten Einschränkungen sie unterliege, und überreichte zum Nachweis des dadurch
entstehenden Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung Auswertungen des Arztes für Innere Medizin und Gastroenterologen Dr.
W über von ihr durchgeführte Wasserstoffatemtests vom 17. Juli 2008 und 29. August 2008. Hiernach war lediglich im Laktoseintoleranztest
ein Anstieg der Wasserstoffkonzentration in der Atemluft gegenüber dem Basalwert auf den pathologischen Wert von 67,0 ppm
(Grenzwert bei 20,0 ppm) zu beobachten gewesen, während sich im Fruktosetoleranztest ein normaler Wert von 14,0 ppm ergeben
hatte (Grenzwert bei 15,00 ppm). Des Weiteren legte die Klägerin einen von der C (Centrum für Innere Medizin mit Kardiologie,
Gastroenterologie, Nephrologie) für sie erstellten Ernährungsvorschlag über eine vegetarische Tagesverpflegung mit 1.600 Kilokalorien
sowie ärztliche Bescheinigungen des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. B vom 3. August 2008 und 15. September 2010 vor, wonach
sie unter einer fachärztlich nachgewiesenen Laktoseintoleranz bzw. einer fachärztlich nachgewiesenen Laktose- und Fruktoseintoleranz
leide und deshalb auf Sojaprodukte ausweichen müsse. Der Beklagte veranlasste eine Begutachtung der Klägerin durch seinen
ärztlichen Dienst, für den Dr. E in seiner nach Aktenlage erstellten gutachterlichen Äußerung vom 12. Juni 2012 unter Bezugnahme
auf die Empfehlungen des DV zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe von Oktober 2008 zu der Einschätzung gelangte,
dass bei der Klägerin aus medizinischen Gründen kein Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung bestehe. Bei einer Laktose-
und Fruktoseintoleranz müssten lediglich die Lebensmittel vermieden werden, die zu individuell sehr unterschiedlichen Unverträglichkeiten
des Darmes (Durchfall oder Blähungen) führen könnten. Hierbei sei davon auszugehen, dass laktosehaltigen Lebensmitteln eine
ausreichend große Zahl an laktosefreien Lebensmitteln gegenüberstehe, die nach den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft
für Ernährung keine höheren Kosten verursachten.
Gestützt auf diese Ausführungen wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die mit dem Bescheid vom 12. März 2012
verfügte Ablehnung des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung mit seinem Widerspruchsbescheid vom 8. August 2012 als unbegründet
zurück.
Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 30. August 2012, mit dem die Klägerin eine neue ärztliche Bescheinigung des Arztes
für Allgemeinmedizin Dr. L vom 29. August 2012 über das Bestehen einer Laktoseintoleranz und die Notwendigkeit der Ernährung
mit laktosefreier Kost/Sojaprodukten überreichte, bewilligte ihr der Beklagte mit seinem Bescheid vom 4. September 2012 für
den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 680,23 Euro monatlich, von denen 366,60 Euro auf den Regelbedarf sowie Mehrbedarf für Warmwassererzeugung und
weiterhin 313,63 Euro auf die KdU entfielen. In dem Bescheid heißt es u. a., dass ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung
nicht gewährt werden könne, weil die Klägerin an einer Erkrankung leide, bei der nach dem heutigen Stand der Ernährungsmedizin
keine besonderen Lebensmittel erforderlich seien, sondern lediglich eine Vollkost empfohlen werde; der notwendige Aufwand
für eine Vollkost sei mit dem in den Regelbedarfen enthaltenen Anteil für Nahrungsmittel ausreichend gedeckt. Den hiergegen
gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit seinem Widerspruchsbescheid vom 21. November 2012 aus den bereits
in seinem Widerspruchsbescheid vom 8. August 2012 dargelegten Gründen zurück. Mit seinem Änderungsbescheid vom 24. November
2012 erhöhte der Beklagte sodann die der Klägerin bewilligten Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März
2013 mit Blick auf die zum 1. Januar 2013 erfolgte Neufestsetzung der Regelbedarfe auf monatlich 688,42 Euro, wobei nunmehr
374,79 Euro auf den monatlichen Regelbedarf entfielen (Regelbedarf 382,- Euro zuzüglich Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung
8,79 Euro).
Am 25. Februar 2013 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab dem 1. April 2013 und machte hierbei erneut einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung geltend.
Zum Nachweis für letzteren legte sie nunmehr eine ärztliche Bescheinigung der Allgemeinmediziner und Internisten Dr. B u.
a. vom 18. Februar 2013 vor, wonach bei ihr eine Laktoseintoleranz, eine chronische Gastritis, ein Barrett-Ösophagus und eine
Hiatushernie bestünden und sie wegen der Laktoseintoleranz und der athropischen Gastritis eine laktosefreie Kost, d. h. insbesondere
Produkte auf Sojabasis - wie beispielsweise Tofuprodukte -, zu sich nehmen müsse. Auf diesen Antrag bewilligte der Beklagte
der Klägerin mit seinem Bescheid vom 27. Februar 2013 für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 30. September 2013 Leistungen
nach dem SGB II in der zuletzt errechneten Höhe von 688,42 Euro monatlich weiter und teilte der Klägerin erneut mit, dass ihr ein Mehrbedarf
wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht gewährt werden könne. Den wegen des Mehrbedarfs eingelegten Widerspruch der Klägerin
wies er mit seinem Widerspruchsbescheid vom 15. April 2013 wiederum als unbegründet zurück.
Am 9. August 2013 nahm die Klägerin eine weitere geringfügige Beschäftigung als Haushaltshilfe (bei S) auf, wobei der geschlossene
Anstellungsvertrag einen Stundenlohn von 10,- Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 4 Stunden vorsah. Tatsächlich erhielt
die Klägerin jedoch ein fixes Entgelt in Höhe von 160,- Euro monatlich, das ihr erstmals im Monat September 2013 zufloss.
Im Hinblick auf dieses neue Beschäftigungsverhältnis verfügte der Beklagte für die Monate August und September 2013 mit seinem
Änderungsbescheid vom 16. August 2013 zunächst, dass der Klägerin nunmehr nur noch 528,42 Euro monatlich zustünden (Regelbedarf
einschließlich Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserversorgung 214,79 Euro, KdU weiterhin 313,63 Euro). Auf die daraufhin
von der Klägerin eingelegten Widersprüche, mit denen sie sich einerseits gegen die Einkommensanrechnung in den Monaten August
und September 2013 wandte und andererseits gestützt auf eine ärztliche Bescheinigung des Praktischen Arztes N vom 4. September
2013 geltend machte, dass sie wegen der ihr erneut bescheinigten Fruktose- und Laktoseintoleranz einen Anspruch auf einen
Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung habe, bewilligte ihr der Beklagte mit seinem Änderungsbescheid vom 1. Oktober 2013
zunächst für den Monat September 2013 32,- Euro mehr (Leistungen insgesamt in Höhe von 560,42 Euro, davon Regelbedarf einschließlich
Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung 246,79 Euro und KdU 313,63 Euro). Mit seinem Änderungsbescheid vom 18. November
2013 bewilligte er der Klägerin sodann für den Monat August 2013 wiederum Leistungen in der ursprünglichen Höhe von 688,42
Euro. Mit seinem Widerspruchsbescheid vom 13. November 2013 wies er den Widerspruch der Klägerin bezüglich des Mehrbedarfs
für kostenaufwändige Ernährung als unbegründet zurück, weil insoweit bereits ein Widerspruchsverfahren anhängig sei. Mit seinem
Widerspruchsbescheid vom 22. November 2013 wies er sodann den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 16. August 2013
als unbegründet zurück und führte aus, dass die Leistungen für April bis September 2013 nach Erlass der Änderungsbescheide
vom 1. Oktober 2013 und 18. November 2013 zutreffend berechnet worden seien. Insbesondere könne die Klägerin einen Mehrbedarf
für kostenaufwändige Ernährung nicht beanspruchen. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen würden
ihr jedoch auf Antrag zu 2/6 erstattet. Die nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2013 erhobene Klage S
140 AS, mit der die Klägerin geltend gemacht hatte, sie habe Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger
Ernährung für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 30. September 2013, nahm die Klägerin im Juli 2014 wieder zurück.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 5. September 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit seinem Bescheid vom 1. Oktober
2013 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014 Leistungen nach dem SGB II in der zuletzt für den Monat September 2013 zuerkannten Höhe von 560,42 Euro monatlich. Den wegen des nicht berücksichtigten
Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung eingelegten Widerspruch der Klägerin wies er mit seinem Widerspruchsbescheid vom
14. November 2013 als unbegründet zurück. Mit seinem Änderungsbescheid vom 23. November 2013 erhöhte er die bewilligten Leistungen
für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2014 mit Blick auf die Neufestsetzung der Regelbedarfe auf 569,62 Euro
monatlich (Regelbedarf inklusive Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserversorgung nunmehr 255,99 Euro, KdU weiterhin 313,63
Euro). Schließlich erhöhte er die bewilligten Leistungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. März 2014 mit seinem
Änderungsbescheid vom 8. Januar 2014 auf 697,62 Euro monatlich (Regelbedarf inklusive Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserversorgung
nunmehr 383,99 Euro, KdU weiterhin 313,63 Euro), weil die Klägerin ab dem Monat Februar 2014 kein Einkommen aus der zweiten
Beschäftigung (bei S) mehr erziele.
Bereits am 10. September 2012 hat die Klägerin wegen des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung Klage gegen den Bescheid
vom 12. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2012 erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 99 AS 23782/12 registriert worden ist. Gegen den Bescheid vom 4. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November
2012 hat sie am 21. Dezember 2012 Klage erhoben, für die das Aktenzeichen S 8 AS 33232/12 vergeben worden ist. Unter dem Aktenzeichen S 173 AS 12086/13 ist die weitere Klage vom 15. Mai 2013 gegen den Bescheid vom 27. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15. April 2013 registriert worden und für die Klage vom 9. Dezember 2013 gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2013 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2013 ist das Aktenzeichen S 59 AS 29881/13 vergeben worden. Das Sozialgericht hat zunächst mit seinem Beschluss vom 28. Mai 2014 die beiden zuletzt genannten Klageverfahren
unter dem Aktenzeichen S 173 AS 12086/13 und sodann mit seinem Beschluss vom 26. August 2014 die verbliebenen drei Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 99 AS 23782/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
Zur Begründung ihrer Klagen hat die Klägerin vorgetragen, dass sie Anspruch auf höhere Leistungen für alle vier Leistungszeiträume
unter Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung habe. Sie leide nicht nur unter einer Fruktose- und Laktoseintoleranz,
sondern auch unter einer Hiatushernie, einer Refluxkrankheit, einem Barrett-Syndrom, einer chronischen Antrumgastritis und
einer Typ-C-Gastritis. Diese Erkrankungen machten eine Ernährung mit laktosefreien Produkten erforderlich, die teurer seien
als eine Normalkost und deshalb aus dem Regelbedarf nicht finanziert werden könnten. Zum Beleg ihrer Angaben hat sie eine
Vielzahl medizinischer Unterlagen überreicht, so u. a. Berichte des Internisten Dr. W über am 5. April 2001, 27. Mai 2004,
6. Mai 2008, 6. Januar 2011, 18. September 2012 und 25. April 2013 durchgeführte Magenspiegelungen, eine ärztliche Stellungnahme
des Gesundheitsamts Berlin-Mitte (Dr. H) vom 15. Oktober 2009, einen Bericht der Rettungsstelle der C vom 13. April 2014,
einen Bericht der Fachärzte für Innere Medizin Dr. S u. a. vom 23. April 2014 über eine Sonografie des Abdomens, einen Laborbericht
von Dr. W vom 9. Mai 2014, eine ärztliche Bescheinigung und eine Heilmittelverordnung der Fachärztin für Allgemeinmedizin
Dr. K vom 22. September 2014, eine ärztliche Bescheinigung des Internisten Dr. W vom 26. Oktober 2016 und einen Auszug aus
einem Bericht der C Klinikum vom 20. Januar 2017.
Das Sozialgericht hat bei dem Allgemeinmediziner Dr. L und dem Internisten Dr. W Befundberichte eingeholt und den Facharzt
für Innere Medizin und Gastroenterologen Dr. G mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Der Sachverständige
hat die Klägerin am 29. Januar 2014 ambulant untersucht und ist in seinem Gutachten vom 1. März 2014 zu der Einschätzung gelangt:
Bei der Klägerin, die bei einem Gewicht von 51 kg und einer Größe von 152 cm normalgewichtig sei, hätten im Zeitraum Herbst
2011 bis Frühjahr 2013 eine Laktoseintoleranz, ein Zwerchfellbruch mit Neigung zu Speiseröhrenverätzung, eine diskrete Magenschleimhautentzündung
sowie Hammerzehen am rechten Fuß bestanden. Eine Fruktoseintoleranz sei ausgeschlossen worden. Von den genannten Erkrankungen
habe sich aus medizinischer Sicht lediglich die Laktoseintoleranz auf die Ernährungsweise der Klägerin ausgewirkt, weil eine
derartige Intoleranz bei dem Verzehr laktosehaltiger Nahrungsmittel typischerweise prompt und kurzfristig zu Beschwerden (Blähungen,
Bauchschmerzen und Durchfällen) führe. Welche Mengen Laktose in der täglichen Kost welche Beschwerden auslösten, sei allerdings
individuell verschieden. Der Betroffene müsse deshalb mit verschiedenen Nahrungsmitteln ausprobieren und daran lernen, welche
Nahrungsmittel er trotz eines gewissen Laktosegehalts beschwerdefrei toleriere. Ein solches Ausprobieren sei für den Betroffenen
ungefährlich, weil eine Laktoseintoleranz keine nachhaltigen (relevanten und bleibenden) Krankheitserscheinungen nach sich
ziehe. Soweit für eine ausgewogene, gesunde Ernährung der Verzehr von Milchprodukten wünschenswert sei, könne der Betroffene
dem durchaus Rechnung tragen. Denn diverse Milchprodukte, wie z. B. sämtliche Hartkäsesorten, enthielten keine Laktose. Auch
Fleisch- und Fischprodukte seien in der Regel laktosefrei. Bei der industriellen Produktion könne allerdings Laktose zugesetzt
worden sein, so dass sich eine Überprüfung der Liste der Inhaltsstoffe empfehle. Auch der Verzehr eines halben Bechers Joghurt
sei möglich, weil die in dem Joghurt enthaltenen Bakterien die Laktose des Joghurts spalten könnten. Pflanzliche Nahrungsmittel
seien von Natur aus laktosefrei, wobei bei Fertignahrungsmitteln dasselbe gelte wie bei Fleisch- und Fischprodukten. Auch
die meisten Brot- und Brötchensorten seien frei von Laktose. Bei Kuchen sei das Angebot insoweit allerdings begrenzt. Gegen
den Verzehr von Eiern bestünden auch unter Berücksichtigung eines nur einmalig gemessenen erhöhten Cholesterinwerts im Fall
der Klägerin keine Bedenken. Soweit nun die Klägerin, die sich nach ihren Angaben streng laktosefrei ernähre, über einen Blähbauch
und Oberbauchschmerzen, nicht jedoch über Durchfälle, sondern zuletzt sogar über Verstopfung klage, sei zu berücksichtigen,
dass sie sich aufgrund ihrer persönlichen Entscheidung vegetarisch ernähre. Diese Ernährungsform führe typischerweise zu einer
verstärkten Blähneigung, nicht zuletzt deshalb, weil Vegetarier grundsätzlich deutlich mehr Ballaststoffe zu sich nähmen,
als Personen, die sich von einer Mischkost ernährten. Dies habe aber mit einer verminderten Laktoseintoleranz nichts zu tun.
Aufgrund eigener Recherchen in fünf Supermärkten und drei Bäckereien sei festzustellen, dass eine laktosefreie Ernährung nicht
zu Mehrkosten führe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Vielzahl von als laktosefrei beworbenen Produkten
bereits von Natur aus keine Laktose enthielten, so dass insoweit auch auf nicht ausdrücklich als laktosefrei deklarierte Produkte
zurückgegriffen werden könne.
Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht "die Klage" mit seinem Gerichtsbescheid vom 3. November
2014 abgewiesen und entschieden, dass der Beklagte der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Zur Begründung
der Sachentscheidung hat es sich die Ausführungen des Sachverständigen Dr. G zu Eigen gemacht.
Gegen diesen ihr am 6. November 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 27. November 2014 Berufung eingelegt,
mit der sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sich das Sozialgericht
nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. G hätte stützen dürfen. Denn dieses Gutachten sei nur eingeschränkt verwertbar.
Es beruhe bereits in medizinischer Hinsicht nicht auf ausreichenden Untersuchungen und Feststellungen und lasse oftmals einen
Bezug zu ihrem Einzelfall vermissen. Dieser Fall sei dadurch gekennzeichnet, dass sie unter einer zweifach gestörten Nährstoffaufnahme
und -verwertung leide. Denn bei ihr bestünden nicht nur eine Laktoseintoleranz, sondern auch ein Zwerchfellbruch mit Neigung
zur Speiseröhrenverätzung und eine diskrete Magenschleimhautentzündung mit der Folge, dass sie auf die bei Laktoseunverträglichkeit
u. a. empfohlene leichte Vollkost nicht uneingeschränkt ausweichen können. Darüber hinaus fehle dem Sachverständigen zur Beantwortung
der Frage, ob die in ihrem Fall aus medizinischen Gründen angezeigte Kostform teurer sei als eine "normale" Kostform, die
erforderliche Fachkompetenz. Diese Frage könne keinesfalls aufgrund eigener Recherchen in Supermärkten und Bäckereien beantwortet
werden. Erforderlich seien vielmehr statistische Erhebungen wie diejenigen, die von PD Dr. T im Februar 2013 in ihrer im Auftrag
des Sozialgerichts Berlin erstellten Studie zu den Ausgaben für Lebensmittelwarenkörbe mit unterschiedlichen ernährungsphysiologischen
Qualitäten angestellt worden seien. Die in dieser Studie gemachten Ausführungen mache sie sich dem Grunde nach zu Eigen. In
Anlehnung an die Empfehlungen des DV zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe aus dem Jahr 2014 stehe ihr ein
Mehrbedarf von 10 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 zu, der ihr vom Jobcenter Berlin-Mitte vor ihrem Umzug in den Zuständigkeitsbereich
des Beklagten auch gewährt worden sei.
Der Senat hat die von der Klägerin benannte Studie sowie das von PD Dr. T in dem Verfahren des Sozialgerichts Berlin S 37 AS 1238/10 erstattete Gutachten vom 6. März 2013 zu den Kosten einer "normalen Vollkost" und den Kosten einer laktosefreien Kost zur
Gerichtsakte genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides
vom 12. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2012 sowie unter Änderung des vorläufigen Bewilligungsbescheides
vom 12. März 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. März 2012, des Bewilligungsbescheides vom 4. September 2012
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2012 sowie in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. November
2012, des Bewilligungsbescheides vom 27. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2013 in der
Fassung des Änderungsbescheides vom 16. August 2013, des Änderungsbescheides vom 1. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13. November 2013, des Änderungsbescheides vom 18. November 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2013
sowie des Bewilligungsbescheides vom 1. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2013 in der
Fassung der Änderungsbescheide vom 23. November 2013 und 8. Januar 2014 zu verurteilen, der Klägerin für den Leistungszeitraum
vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2014 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte S 99 AS 23782/12 sowie der Gerichtsakten S 8 AS 33032/12, S 173 AS 12086/13 und S 59 AS 29881/13 sowie die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Behelfsakten I und II) Bezug genommen, die vorgelegen
haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, weil die Klägerin mit ihr die Gewährung höherer Leistungen zur
Sicherung ihres Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. März
2014 und damit laufende Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (§§
143,
144 Abs.
1 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes -
SGG -).
Die Berufung ist aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die von ihm zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung verbundenen Klagen abgewiesen, die sich auf die Leistungszeiträume vom 1. April 2012 bis zum 30. September 2012,
1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013, 1. April 2013 bis zum 30. September 2013 und 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014
beziehen. Dass die Klägerin in ihrer ersten Klageschrift vom 10. September 2012 angekündigt hatte, den Mehrbedarf bereits
ab dem 5. März 2012 erstreiten zu wollen, ändert an der Bestimmung des ersten Leistungszeitraumes nichts, weil sich aus der
gleichzeitigen Bezugnahme auf den Bescheid des Beklagten vom 12. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.
August 2012 ergibt, dass es ihr immer nur um Leistungen ab dem 1. April 2012 gegangen ist.
Die sich auf die vorgenannten Leistungszeiträume beziehenden Klagen sind in Gestalt der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen
im Sinne des §
54 Abs.
4 SGG zulässig. Sie betreffen nicht nur den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 12. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 8. August 2012, mit dem der Beklagte den zusätzlich zum Regelbedarf geltend gemachten Mehrbedarf für kostenaufwändige
Ernährung abgelehnt hat, weil dieser Bescheid aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis
der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann, nicht den Schluss zulässt, der Beklagte habe
abschließend für die Zukunft über den geltend gemachten Mehrbedarf entscheiden wollen. Zu einer solchen Entscheidung mit Bindungswirkung
für die Zukunft wäre er wegen der in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen nicht berechtigt gewesen, weshalb sich der Ablehnungsbescheid vom
12. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2012 hier nur auf den Leistungszeitraum vom 1. April
2012 bis zum 30. September 2012 bezieht, für den der Beklagte mit seinem Bewilligungsbescheid vom 12. März 2012 Leistungen
nach dem SGB II vorläufig bewilligt hatte (vgl. hierzu z.B. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 49/10 R - und Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R - beide juris). Der Ablehnungsbescheid vom 12. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2012 ist
allerdings bezüglich des genannten Leistungszeitraums vom 1. April 2012 bis zum 30. September 2012 nicht alleiniger Verfahrensgegenstand.
Da sich die Gewährung eines Mehrbedarfs von der Gewährung des Regelbedarfs nicht in rechtlich zulässiger Weise trennen lässt
(vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - a.a.O. - und Urteil vom 10.Mai 2011 - B 4 AS 100/10 R - juris), sind Verfahrensgegenstand auch der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 12. März 2012 sowie der diesen Bescheid
ersetzende Änderungsbescheid vom 29. März 2012, der nach §
86 SGG Gegenstand des bereits anhängig gewesenen und durch den Widerspruchsbescheid vom 8. März 2012 insgesamt abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens
geworden ist. Der Bescheid vom 29. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2012, mit dem der Beklagte
verfügt hatte, dass das für die Übernahme von Genossenschaftsanteilen gewährte Darlehen in Höhe von 1.000,- Euro ab dem 1.
Mai 2012 durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs zu tilgen sei, hat demgegenüber
für das hiesige Verfahren keine Bedeutung, weil sich die Verfügungssätze auch nicht teilweise überschneiden.
Gegenstand des Verfahrens bezüglich des anschließenden Zeitraums vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013 ist der Bewilligungsbescheid
vom 4. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2012. Ferner ist insoweit Gegenstand der
Änderungsbescheid vom 24. November 2012, der nach §
96 SGG bereits dem Klageverfahren zuzurechnen ist (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl. 2017, §
96 Rn. 3a).
Bezüglich des Leistungszeitraums vom 1. April 2013 bis zum 30. September 2013 ist der Bewilligungsbescheid vom 27. Februar
2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2013 Gegenstand des Verfahrens. Darüber hinaus ist Gegenstand
der Änderungsbescheid vom 16. August 2013, der Änderungsbescheid vom 1. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13. November 2013, der Änderungsbescheid vom 18. November 2013 und der dem Änderungsbescheid vom 16. August 2013 schließlich
Gestalt gebende Widerspruchsbescheid vom 22. November 2013. Keiner der nach dem Widerspruchsbescheid vom 15. April 2013 erlassenen
Bescheide ist bereits bestandskräftig geworden, obwohl die Klägerin die nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22.
November 2013 erhobene Klage S 140 AS im Juli 2014 wieder zurückgenommen hatte. Denn diese Bescheide sind nach §
96 SGG Gegenstand des zunächst nur den Bewilligungsbescheid vom 27. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.
April 2013 betreffenden Klageverfahrens geworden.
Gegenstand des Verfahrens bezogen auf den letzten Leistungszeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014 ist der Bewilligungsbescheid
vom 1. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2013. Einzubeziehen sind auch die Änderungsbescheide
vom 23. November 2013 und 8. Januar 2014, weil sie nach §
96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind.
Die sich auf die vorgenannten Bescheide beziehenden Klagen sind jedoch unbegründet. Denn diese Bescheide sind rechtmäßig und
verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für den gesamten Leistungszeitraum vom 1. April 2012 bis zum
31. März 2014 keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II.
Die Klägerin erfüllte in dem genannten Leistungszeitraum zwar die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach
dem SGB II, wie sie in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II festgelegt sind. Denn sie hatte die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, war erwerbsfähig, hilfebedürftig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Zudem lag kein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SGB II vor. Die ihr bewilligten Leistungen entsprachen jedoch der Höhe nach den ihr rechtlich zustehenden Leistungen, die sich -
unter Anrechnung des um die maßgeblichen Freibeträge bereinigten Einkommens aus den sich teilweise überlappenden Beschäftigungsverhältnissen
als Haushaltshilfe - nach den §§ 20 ff. SGB II in ihrem Fall aus dem jeweiligen Regelbedarf für einen Alleinstehenden (Regelbedarfsstufe 1), dem Mehrbedarf für Warmwassererzeugung
und den KdU zusammensetzten. Berechnungsfehler sind dem Beklagten insoweit nicht unterlaufen.
Ein zusätzlicher Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung stand der Klägerin für den gesamten streitigen Leistungszeitraum
nicht zu.
Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf
in angemessener Höhe anerkannt. Wie das BSG bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 20. Februar 2014 - B 14 AS 65/12 R - juris), muss die Konkretisierung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II im Zusammenhang mit § 20 SGB II erfolgen, der den Regelbedarf in Form einer pauschalierten Leistung vorsieht. Denn § 20 SGB II umfasst die für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums wesentlichen und üblichen Bedarfslagen und Bedürfnisse
des täglichen Lebens, wie sich aus der nicht abschließenden Aufzählung in seinem Absatz 1 - "insbesondere" Ernährung, Kleidung,
Körperpflege, Hausrat, einen Teil der Haushaltsenergie sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens - ergibt. Grundlage
für die Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Anteile der einzelnen Bedarfsabteilungen und damit der Höhe des Regelbedarfs
insgesamt sind die statistisch ermittelten Ausgaben und das Verbrauchsverhalten von Haushalten in unteren Einkommensgruppen
auf der Datengrundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Die typisierend anerkannten Bedarfe gelten mit den in den
Absätzen 2 bis 4 vorgesehenen Pauschalen als befriedigt. Die Typisierung von existenzsichernden Bedarfen sowie deren Deckung
durch einen pauschalen Festbetrag ist vom Bundesverfassungsgerichts als verfassungskonform bestätigt worden (vgl. Urteil vom
9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - juris). Der notwendige Bedarf für Ernährung ist als ein Teil dieses Regelbedarfs typisierend zuerkannt worden, wobei
von der Deckung der laufenden Kosten eines typischen Leistungsberechtigten im Rahmen eines soziokulturellen Existenzminimums
für eine ausreichende ausgewogene Ernährung im Sinne einer ausreichenden Zufuhr von Proteinen, Fetten, Kohlenhydraten, Mineralstoffen
und Vitaminen ausgegangen wurde. Damit gilt im Ergebnis eine Vollkosternährung als vom Regelbedarf gedeckt, weil es sich hierbei
um eine ausgewogene Ernährungsweise handelt, die auf das Leitbild des gesunden Menschen Bezug nimmt.
Wie das BSG weiter ausgeführt hat, soll der Leistungsberechtigte nach dem Ziel der Pauschalierung über die Verwendung der zur Deckung
des Regelbedarfs erbrachten Leistungen eigenverantwortlich entscheiden und einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag
höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen ausgleichen, was ihm auch zumutbar ist. Zudem
ist es dem Leistungsberechtigten zumutbar, in unregelmäßigen Abständen entstehende Bedarfe - z. B. für Bekleidung, langlebige
Gebrauchsgüter usw. - vom Regelbedarf zu decken und dies bei seinem individuellen Verbrauchsverhalten, z. B. durch Ansparungen,
zu berücksichtigen. Da § 20 SGB II keine im Einzelfall abweichende Bedarfsermittlung und -festsetzung zulässt, soll nach § 21 SGB II für bestimmte, laufende, aufgrund besonderer Lebensumstände bestehende Bedarfe die nicht (gegebenenfalls) vom Regelbedarf
abgedeckt sind, Zugang zu zusätzlichen Leistungen eröffnet werden. Als einer dieser Mehrbedarfe soll der wegen kostenaufwändiger
Ernährung aus medizinischen Gründen nach § 21 Abs. 5 SGB II helfen, im Hinblick auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums eine Ernährung zu finanzieren, mit der
der Verlauf einer (bestehenden) gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Abmilderung von deren Folgen, Verhinderung oder Hinauszögern
einer Verschlechterung oder deren (drohenden) Eintretens beeinflusst werden kann.
Unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs setzt der Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II nach den weiteren Darlegungen des BSG medizinische Gründe voraus, womit gesundheitliche Beeinträchtigungen gemeint sind. Sie müssen eine Ernährung erforderlich
machen, deren Kosten aufwändiger sind, als dies für Personen ohne diese Beeinträchtigungen der Fall ist. Erforderlich ist
daher ein Ursachenzusammenhang zwischen den medizinischen Gründen und der kostenaufwändigen Ernährung, ohne dass es auf deren
Einhaltung ankommt. Hinzu kommt die Kenntnis der betreffenden Person von diesem medizinisch bedingten besonderen Ernährungsbedürfnis.
Diesen Ausführungen des BSG schließt sich der Senat vollumfänglich an.
Die Voraussetzung "medizinische Gründe" ist im vorliegenden Fall erfüllt, was sich zur Überzeugung des Senats aus einer Gesamtschau
der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G vom 1. März 2014 ergibt,
das auf einer ambulanten Untersuchung der Klägerin und einer kritischen Würdigung der seinerzeit aktenkundigen medizinischen
Unterlagen beruht und auf der Grundlage der herrschenden medizinischen Lehre erstattet worden ist.
Hiernach ist - im Übrigen in weitgehender Übereinstimmung mit den Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 27. März
2015 - davon auszugehen, dass sie abgesehen von im hiesigen Zusammenhang nicht relevanten Hammerzehen am rechten Fuß während
des gesamten streitigen Leistungszeitraums an einer durch einen Wasserstoffatemtest vom 17. Juli 2008 nachgewiesenen Laktoseintoleranz
sowie einem spätestens im Rahmen der Magenspiegelung vom 6. Januar 2011 nachgewiesenen Zwerchfellbruch mit Neigung zu Speiseröhrenverätzung
und einer diskreten Magenschleimhautentzündung litt. Eine Fruktoseintoleranz konnte bei ihr hingegen nicht nachgewiesen werden,
sondern war im Gegenteil durch den Wasserstoffatemtest vom 29. August 2008 sogar ausgeschlossen worden.
Dass der Sachverständige das Vorliegen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprechend der Fragestellung des Sozialgerichts
ausdrücklich nur für den Zeitraum Herbst 2011 bis Frühjahr 2013 festgestellt hat, steht der Annahme, dass diese Beeinträchtigungen
auch noch im Frühjahr 2014 bestanden haben, nicht entgegen, weil der Sachverständige in seinem erst im Frühjahr 2014 erstatteten
Gutachten eine Verbesserung - wie im Übrigen auch eine Verschlechterung - nicht beschrieben hat. Dass ihm bei seiner Begutachtung
lediglich die Ergebnisse der Magenspiegelungen vom 5. April 2001, 6. Januar 2011 und 18. September 2012, nicht jedoch diejenigen
der Magenspiegelung vom 25. April 2013 zur Verfügung gestanden haben, ist unerheblich, weil sich aus letzteren für den hier
in Rede stehenden Zeitraum jedenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin ablesen lässt. Dass der
Sachverständige von sich aus noch weitere Untersuchungen hätte durchführen müssen, um die ihm gestellten Beweisfragen sachkundig
beantworten zu können, ist nicht ersichtlich.
Die aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen machten jedoch im Fall der Klägerin keine Ernährung erforderlich, deren
Kosten aufwändiger sind als dies für Personen ohne diese Beeinträchtigungen der Fall ist.
Ausgehend von der Konkretisierung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung in Relation zum Regelbedarf ist kostenaufwändiger
im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt ist. Da die
Vollkosternährung vom Regelbedarf gedeckt ist, besteht eine kostenaufwändige Ernährung im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II grundsätzlich nur bei einer besonderen, von der Vollkost abweichenden Ernährung(sform) (vgl. wiederum BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 - B 14 AS 65/12 R - juris).
Einer derartigen von der Vollkost abweichenden Ernährungsform bedurfte die Klägerin hier indes nicht. Denn wie der Sachverständige
Dr. G insoweit schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, musste sich die Klägerin seinerzeit nur wegen der Laktoseintoleranz
in besonderer Weise ernähren, was die sie behandelnden Ärzte in ihren ärztlichen Bescheinigungen dadurch bestätigt haben,
dass sie lediglich eine laktosefreie Kost für erforderlich erachtet haben. Soweit allein die Allgemeinmedizinerin Dr. K in
ihrem Attest vom 22. September 2014 dargelegt hat, dass die Klägerin auch säurehaltiges Obst und Gemüse vermeiden müsse, kommt
es hierauf schon deshalb nicht an, weil sich die Klägerin erst am 16. Juni 2014 und damit erst nach dem Ende des hier streitbefangenen
Leistungszeitraums in die Behandlung dieser Ärztin begeben hat. Davon abgesehen lässt sich keinem der erst nach dem Ende des
hier streitbefangenen Leistungszeitraums ausgestellten Atteste die besagte Beschränkung entnehmen.
Wie der Sachverständige weiter überzeugend ausgeführt hat, war wegen der Laktoseintoleranz keine Substitution mit speziellen
Nahrungsmitteln/keine spezielle Diät erforderlich. Vielmehr reichte insoweit eine Vollkosternährung unter Vermeidung von nicht
verträglichen Nahrungsmitteln aus. Die ausreichende Zufuhr von Proteinen, Fetten, Kohlenhydraten, Mineralstoffen und Vitaminen
war durch den Verzehr von Milchprodukten ohne Laktose (wie z. B. Hartkäse) oder auch Joghurt in geringen Mengen, durch Fleisch-
und Fischprodukte sowie pflanzliche Nahrungsmittel, die ohnehin keine Laktose enthalten, in der Regel laktosefreie Brot- und
Brötchenwaren sowie Eier gewährleistet. Dass die Klägerin als Vegetarierin zumindest seinerzeit auf den Verzehr von Fleisch-
und Fischprodukten verzichtet hat, hat mit einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Kostform nichts zu tun, sondern
beruht allein auf ihrer persönlichen Entscheidung, für die das Leistungssystem nach dem SGB II keine zusätzlichen Leistungen vorsieht. Für den damaligen Verzicht auf Hülsenfrüchte und Eier vermochte der Sachverständige
gesundheitliche Gründe nicht zu erkennen, wogegen die Klägerin keine substantiierten Einwände erhoben hat. Die Klägerin, die
im Übrigen seinerzeit normalgewichtig war, durfte damit in dem streitbefangenen Leistungszeitraum auf eine Vollkosternährung
verwiesen werden, die - wie ausgeführt - vom Regelbedarf gedeckt war.
Aus den Empfehlungen des DV zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe folgt kein anderes Ergebnis, wobei dahinstehen
kann, ob hier auf die 3. Auflage von 2008 oder die 4. Auflage von 2014 zurückzugreifen ist. Denn diesen Empfehlungen, bei
denen es sich ohnehin nicht um antizipierte Sachverständigengutachten, sondern lediglich bloße Orientierungshilfen handelt
(vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. November 2011 - B 4 AS 138/10 R - juris), lässt sich ebenfalls nur entnehmen, dass bei einer Laktoseintoleranz in der Regel eine Vollkosternährung unter
bloßer Vermeidung der nicht tolerierten Nahrungsmittel ausreichend ist (vgl. hierzu insbesondere die sich nunmehr ausdrücklich
auf die Laktoseintoleranz beziehenden Ausführungen in Ziffer 3.2.2 der Empfehlungen von 2014).
Auf die weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II kommt es hier mithin nicht mehr an. Insbesondere kann dahinstehen, wie im konkreten Einzelfall die etwaigen Mehrkosten einer
besonderen Ernährungsform zu ermitteln gewesen wären. Allerdings teilt der Senat insoweit die Auffassung der Klägerin, dass
diese Mehrkosten nicht dadurch ermittelt werden können, dass ein allein in medizinischen Sachfragen kompetenter Sachverständiger
eigene Recherchen in Supermärkten und Bäckereien unternimmt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Senat die Herangehensweise
der in einem anderen sozialgerichtlichen Verfahren eingeschalteten Sachverständigen PD Dr. T in ihrem Gutachten vom 6. März
2013 i. V. m. ihrer Studie vom Februar 2013 für zutreffend erachtet. Im Gegenteil erscheint ihm diese Herangehensweise mindestens
fragwürdig, weil die Sachverständige systemwidrig davon ausgegangen sein dürfte, dass der Regelbedarf lediglich eine "existenzminimale
Durchschnittsernährung", nicht jedoch eine "normale Vollkost-Ernährung" abdeckt (vgl. Seite 2 ihres Gutachtens vom 6. März
2013).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Soweit der Beklagte der Klägerin in seinem Widerspruchsbescheid vom 22. November 2013 bezüglich des Leistungszeitraums vom
1. April 2013 bis zum 30. September 2013 einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 2/6 (= 1/3) eingeräumt hat, war der Klägerin
diese Kostenentscheidung unter Ausübung billigen Ermessens zu erhalten.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG nicht vorliegt.