Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Zugang der Beschwerde beim unzuständigem
Gericht
Gründe:
Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 27. Februar 2008, das am 28. Februar beim Sozialgericht Mannheim
und am 5. März 2008 beim Bundessozialgericht (BSG) einging, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 29. Januar
2008 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 23. Januar 2008 Beschwerde eingelegt und zugleich
für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Dies folgt zwar noch nicht bereits daraus, dass der Antrag
auf Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese
gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], §
117 Abs
2 und
4 Zivilprozessordnung [ZPO]) mit dem durch die Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl I 3001) eingeführten Vordruck nicht
bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden sind. Insofern ist der Klägerin nach §
67 Abs.
1 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Fristversäumnis dem Organisationsbereich des SG zuzuordnen ist, das durch eine Weiterleitung des Schreibens der Klägerin per Telefax für einen rechtzeitigen Zugang des Antrags
auf Prozesskostenhilfe beim BSG hätte Sorge tragen müssen. Zwar ist ein Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes Schriftstück
unmittelbar nach seinem Eingang daraufhin zu überprüfen, ob darin etwa eine Rechtsmittelschrift enthalten ist, die an das
zuständige Gericht weitergeleitet werden muss (vgl BSGE 38, 248, 261); insbesondere besteht keine Verpflichtung, ggf außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang
der Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten. Hier bestand jedoch die Besonderheit, dass zum einen
das Schreiben korrekt an das BSG adressiert war und zum anderen bereits in der ersten Zeile des Schreibens auf das Zugangsdatum
des angefochtenen Urteils hingewiesen wurde. Sodann folgte in Fettdruck der Antrag auf Zulassung der Revision und Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem BSG, sodass sowohl der Charakter des Schreibens als auch der drohende Fristablauf
unschwer und nicht nur erst bei eingehender Durcharbeitung zu erkennen waren. Dass bei dieser Sachlage das Schriftstück nicht
unmittelbar weitergeleitet wurde, kann der Klägerin nicht zugerechnet werden. Ob eine andere Beurteilung dann geboten ist,
wenn die Klägerin bewusst Rechtsmittelschriften stets zunächst einem unzuständigen Gericht zuleitet, ist in diesem Verfahren
nicht zu entscheiden.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aber abzulehnen, weil es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten
Rechtsverfolgung fehlt (§
73a SGG iVm §
114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 166 Abs 2
SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen.
Die Revision darf gemäß §
160 Abs
2 SGG nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr
1) oder das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs und des bisherigen
Vorbringens nicht ersichtlich.
Es ist nicht zu erkennen, dass eine Zulassung der Revision gegen das von der Klägerin angegriffene Urteil auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine
Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; SozR 1500 § 160a Nr 13). Die Frage muss außerdem klärungsfähig sein. Das ist grundsätzlich nicht
der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4) oder bereits höchstrichterlich
entschieden ist (vgl BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 13; SozR aaO Nr 65). Im vorliegenden Fall sind keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen zu erkennen.
Das BSG hat in der vom LSG herangezogenen Entscheidung vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R (= SozR 4-4200 § 20 Nr 3; ebenso B 11b AS9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr 3 und Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R) die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung geklärt. Das BVerfG hat in einem Beschluss vom 7. November 2007 eine
Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Regelleistung nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Urteil des LSG weicht auch nicht erkennbar von der Rechtsprechung eines der in §
160 Abs
2 Nr
2 SGG genannten Gerichte ab.
Schließlich finden sich auch keine Hinweise darauf, dass das LSG einen gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG erheblichen Verfahrensfehler gemacht haben könnte.
Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie den Anforderungen des § 166
SGG nicht entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.