Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt I. S., B., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil ungeachtet der Frage
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Die Revision kann nur
aus den in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden.
Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Der Kläger selbst verweist im Hinblick auf sein Begehren, ihm für die Zeit vom 1.7.2015 bis zum 30.6.2016 höhere Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Kosten in Höhe von 36 Euro monatlich für erworbene Sozialtickets
für den öffentlichen Nahverkehr zu gewähren, zur Begründung auf eine "eklatante, allgegenwärtige grundgesetzwidrige und menschenunwürdige
Bedarfsunterdeckung für Grundbedarf für Mobilität/Verkehr".
Aus dem Vortrag des Klägers unter Heranziehung der Verfahrensakten ist das Vorliegen eines der in §
160 Abs
2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs
nicht zu erkennen.
Eine (noch) klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist insofern nicht auszumachen. Wie der Kläger selbst erkennt, sind mögliche, von ihm aufgeworfene Grundsatzfragen hinsichtlich
der Höhe der Regelbedarfe im SGB II durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt (vgl vor allem BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34).
Das LSG hat auch keine Rechtssätze aufgestellt, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen,
sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG nicht in Betracht kommt.
Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Soweit als Verfahrensmangel eine Verletzung des
§
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) benannt wird, ist dieser grundsätzlich nur schlüssig bezeichnet, wenn er sich
auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG). Dass ein Beweisantrag, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann, übergangen worden ist, ist selbst unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass der Kläger vor dem LSG nicht anwaltlich vertreten war, nicht ersichtlich. Der Kläger hat das Gericht aufgefordert,
es möge selbst ermitteln, wie unter Berücksichtigung der realen Marktpreise der Bedarf für Mobilität im Nahverkehr durch den
Regelbedarf auch nur ansatzweise ausreichend gedeckt werden könne. Darauf kam es nach der Rechtsansicht des LSG für die Entscheidung
aber nicht an. Verfahrensgrundrechte schützen nicht davor, dass ein Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen
oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt (vgl BVerfG vom 27.5.2016 - 1 BvR 1890/15 - SozR 4-1100 Art 103 Nr 4 RdNr 13 ff; BVerfG vom 14.9.2016 - 1 BvR 1304/13 - juris RdNr 21 ff).
Da der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§
73a SGG iVm §
121 ZPO).
Die unabhängig von dem Antrag auf PKH von dem Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§
73 Abs
4, §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.