BSG, Beschluss vom 11.12.2014 - 14 AS 310/14
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 14.11.2014 L 3 AS 3265/14 RG , SG Ulm S 8 AS 1608/14 ER
Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. November 2014
werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 23.7.2014 zurückgewiesen
(Beschluss vom 14.11.2014). Gegen diese Entscheidung des LSG hat der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen persönlich mit
Schreiben vom 3.12.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß §
178a Abs
4 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragstellerinnen erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in
entsprechender Anwendung des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.