Substantiierung einer Grundsatzrüge
Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Weiterentwicklung des Rechts
1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage,
der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird.
2. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach
§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG prüfen zu können.
3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit
in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird.
4. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in
welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung
des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ist
als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund
hat der Beklagte in der Begründung der Beschwerde nicht iS des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig dargelegt.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage,
der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für
die Revisionszulassung nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 181). Eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand
erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen
Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder
Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl
Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse
erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet der
Beklagte die Fragen:
"1. Kommt den in der Unbilligkeitsverordnung genannten Kriterien bzgl. des behördlichen Ermessens eine Indizwirkung dahingehend
zu, dass bei Nichtvorliegen einer Unbilligkeit eine Aufforderung zur Rentenantragstellung - im Regelfall, d.h. bei Nicht-Vorhandensein
atypischer Umstände - als ermessensgerecht zu betrachten ist?
2. Ist es erforderlich, bei einer vorhersehbaren dauerhaften sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit i. S. d. dritten bzw. vierten
Kapitels SGB XII die im Fall der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente anfallenden Abschläge im Detail zu ermitteln und in die Ermessenserwägungen
mit einzubeziehen?"
Es mangelt bereits an einer Darstellung der relevanten tatsächlichen Umstände, die dem Senat allein anhand der Beschwerdebegründung
eine Beurteilung von Grundsätzlichkeit und Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen erlauben würde (zu dieser Darlegungsanforderung
vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160a RdNr 13e mwN). Zudem hätte zur schlüssigen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen im vorliegenden Verfahren
dargetan werden müssen, inwieweit es auf diese Fragen im Ausgangsverfahren rechtlich angekommen ist und inwiefern sie demzufolge
Einfluss auf die Rechtsstellung des Beklagten hatten. Auch hieran fehlt es in der Beschwerdebegründung.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.