Gründe:
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist
hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
(LSG) Baden-Württemberg vom 29.1.2015 - L 7 AS 5091/11 - erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Beiordnungsantrag abzulehnen
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist weder nach dem Vorbringen des Klägers, das sich insoweit auf das Ansprechen
rechtlicher Fehler des LSG beschränkt, noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen
Verfahrensakte ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann. Soweit er verschiedene Verfahrensfehler des LSG geltend machen möchte, die in seinem Antragsvorbringen
skizziert sind, zeigt sich bei der gebotenen summarischen Prüfung unter Auswertung der Verfahrensakte kein Verfahrensmangel
des LSG, auf dem dessen Entscheidung iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG beruhen könnte.
Insbesondere soweit der Kläger rügt, dass eine Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung durch das LSG unterblieben
sei, ergibt sich aus dessen Urteil und der Verfahrensakte, dass das LSG dem Kläger den Verhandlungstermin am 14.1.2015 ordnungsgemäß
mitgeteilt hat vom Kläger auf den Verhandlungstermin am 29.1.2015 bezogene Gründe, die ihn an einer Teilnahme hinderten, vor
dem Termin nicht vorgetragen worden sind; ein Anlass für eine Terminsverlegung von Amts wegen ist weder dem Vorbringen des
Klägers noch der Verfahrensakte zu entnehmen. Soweit der Kläger zudem eine Verweigerung der Akteneinsicht durch das LSG rügt,
ergibt sich aus dessen Urteil und der Verfahrensakte, dass dem Kläger Gelegenheit zur Akteneinsicht eingeräumt worden war.
Ein Verfahrensmangel ist vorliegend auch nicht deshalb ersichtlich, weil das LSG aufgrund seiner Auslegung des klägerischen
Begehrens durch Prozess- und nicht durch Sachurteil entschieden hat. Soweit der Kläger darüber hinaus eine nicht rechtzeitige
Entscheidung über PKH sowie eine richterliche Selbstentscheidung über Ablehnungsgesuche rügt, bezieht sich dies nicht auf
das Verfahren vor dem LSG; ein ausnahmsweise im LSG-Verfahren fortwirkender Fehler des Sozialgerichts wird indes nicht erkennbar.