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BSG, Beschluss vom 23.01.2018 - 14 AS 318/17
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters Erneute Anhörungsmitteilung nach entscheidungserheblich geänderter Prozesssituation
Wenn nach einer ersten Anhörungsmitteilung in qualifizierter Weise vorgetragen wird und das LSG auch unter Würdigung dieses neuen Vorbringens über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nur durch die Berufsrichter entscheiden will, bedarf es wegen der nach der ersten Anhörung entscheidungserheblich geänderten Prozesssituation einer erneuten Anhörungsmitteilung mit Gelegenheit zur Äußerung hierzu.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 153 Abs. 4 S. 2
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 22.03.2017 L 5 AS 949/13 , SG Potsdam 27.02.2013 S 35 AS 1137/09 , SG Potsdam 27.02.2013 S 35 AS 315/10
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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