SGB-II-Leistungen
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
Grundsatzrüge
Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage
Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage,
der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird.
2. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach
§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG prüfen zu können.
3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit
in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird; daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der
aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung,
Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich
erscheint.
4. Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und
die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder die Entscheidung des LSG von
einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr
2). Beide vorliegend geltend gemachten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt
oder bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage,
der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für
die Revisionszulassung nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand
erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen
Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder
Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl
Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse
erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie
die Frage:
"Kann für den in einer eheähnlichen Gemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) lebende, leistungsfähige Partner eine Einstandspflicht
für den bedürftigen Partner nach SGB II wie in einer Ehe angeordnet werden, solange keine (wenigstens teilweise) Gleichstellung zwischen der ehelicher Gemeinschaft
und der Ehe erfolgt ist?"
Zur Darlegung von deren Klärungsbedürftigkeit hätte es einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zur Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c, Abs 3a SGB II (vgl nur BSG vom 23.8.2012 - B 4 AS 34/12 R - BSGE 111, 250 = SozR 4-4200 § 7 Nr 32; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 60/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 51; vgl zu § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c, Abs 3a SGB II auch BVerfG [Kammer] vom 5.5.2009 - 1 BvR 255/09 - juris RdNr 5) und damit bedurft, in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung dieser Rechtsprechung
zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint. Daran fehlt es. Die Wertung in der Beschwerdebegründung,
dass wegen einer Untätigkeit des Gesetzgebers, der das Gebot des BVerfG einer Angleichung von eheähnlicher Gemeinschaft und
Ehe missachtet habe, sämtliche Fassungen des § 7 SGB II mit Art
3 Abs
1 GG nicht vereinbar seien, ersetzt nicht die erforderliche substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen
Entscheidungen und die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen
Rechtsfrage ergeben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Für die Bezeichnung der hier geltend gemachten Abweichung (Divergenz) vom BVerfG ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten
entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten
entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BVerfG abweicht. Daran fehlt es, weil schon kein eigener Rechtssatz des LSG
benannt, sondern ausgeführt wird, dass das LSG einen Rechtssatz des BSG unter Verkennung dessen Inhalts zugrunde gelegt habe. Aufgezeigt wird hiermit auch nicht, dass das LSG den Kriterien widersprochen
hat, die das BVerfG aufgestellt hat, und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl
zu dieser Anforderung BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 196 mwN).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.