Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Minderung der Leistung bei einem Meldeversäumnis
Verfassungskonformität der 30%-Grenze
Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
Gründe:
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist
hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
(LSG) Baden-Württemberg vom 29.1.2015 - L 7 AS 5239/11 - erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Beiordnungsantrag abzulehnen
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist weder nach dem Vorbringen des Klägers, soweit es sich auf das Ansprechen
rechtlicher Fehler des LSG beschränkt, noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen
Verfahrensakte ersichtlich. Soweit der Kläger die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Minderung der Leistung bei
einem Meldeversäumnis (§ 32 iVm § 31b Zweites Buch Sozialgesetzbuch) in Zweifel zieht, hat der Senat bereits entschieden,
von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen bei Minderungen bis zu 30 % des maßgebenden Regelbedarfs nicht überzeugt zu
sein, weil das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwar dem Grunde nach unverfügbar ist,
aber der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf und die einschlägigen Regelungen noch von seiner Gestaltungsfreiheit
umfasst sind (Terminbericht vom 29.4.2014 zu B 14 AS 19/14 R); vorliegend summierten sich die festgestellten Minderungen auf 20 % des maßgebenden Regelbedarfs. Es ist auch nicht erkennbar,
dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann. Soweit er verschiedene Verfahrensfehler des LSG geltend machen möchte, die in seinem Antragsvorbringen
skizziert sind, zeigt sich bei der gebotenen summarischen Prüfung unter Auswertung der Verfahrensakte kein Verfahrensmangel
des LSG, auf dem dessen Entscheidung iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG beruhen könnte.
Insbesondere soweit der Kläger rügt, dass eine Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung durch das LSG unterblieben
sei, ergibt sich aus dessen Urteil und der Verfahrensakte, dass das LSG dem Kläger den Verhandlungstermin am 14.1.2015 ordnungsgemäß
mitgeteilt hat und vom Kläger auf den Verhandlungstermin am 29.1.2015 bezogene Gründe, die ihn an einer Teilnahme hinderten,
vor dem Termin nicht vorgetragen worden sind; ein Anlass für eine Terminsverlegung von Amts wegen ist weder dem Vorbringen
des Klägers noch der Verfahrensakte zu entnehmen. Soweit der Kläger zudem eine Verweigerung der Akteneinsicht durch das LSG
rügt, ergibt sich aus dessen Urteil und der Verfahrensakte, dass dem Kläger Gelegenheit zur Akteneinsicht eingeräumt worden
war. Soweit der Kläger auch eine nicht rechtzeitige Entscheidung über PKH sowie eine richterliche Selbstentscheidung über
Ablehnungsgesuche rügt, bezieht sich dies auf das Verfahren vor dem Sozialgericht, ohne dass ein ausnahmsweise im LSG-Verfahren
fortwirkender Fehler erkennbar wird.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Berichterstatter im LSG-Verfahren hat das LSG dagegen ohne Beteiligung des abgelehnten
Richters zurückgewiesen. Soweit der Kläger zudem eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter rügt, weil
das LSG die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Minderung bei Meldeversäumnissen nicht dem BVerfG vorgelegt
habe, steht einem Verfahrensmangel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG entgegen, dass das LSG diese Frage geprüft und sich mit eingehender Begründung von der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen
gesetzlichen Regelungen nicht hat überzeugen können.