Gründe:
Der Kläger hat mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 5.12.2014, das hier am 8.12.2014 eingegangen
ist, gegen das ihm am 12.7.2014 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 27.6.2014, mit dem
seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.1.2013 zurückgewiesen wurde, Beschwerde eingelegt;
er wendet sich damit sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil.
Den von ihm zuvor gestellten Antrag, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten
Urteil des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und Rechtsanwalt D beizuordnen, hat der Senat mit Beschluss vom 30.10.2014
abgelehnt, der seinem Prozessbevollmächtigten am 8.11.2014 zugestellt wurde.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann
wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Mit dem vom Kläger
persönlich verfassten Schreiben vom 5.12.2014 konnte er nicht wirksam Beschwerde einlegen. Von der Möglichkeit, auf eigene
Kosten innerhalb eines Monats nach Zustellung des die Bewilligung von PKH ablehnenden Beschlusses durch einen zugelassenen
Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
zu stellen und die versäumte Prozesshandlung, nämlich eine formgerechte (also durch einen solchen Prozessbevollmächtigten
verfasste) Nichtzulassungsbeschwerde, nachzuholen (§
67 SGG), hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.