Gründe:
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist
hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
(LSG) Baden-Württemberg vom 29.1.2015 - L 7 AS 3732/14 - erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Beiordnungsantrag abzulehnen
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des
LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann. Soweit er verschiedene Verfahrensfehler des LSG geltend machen möchte, die in seinem Antragsvorbringen
skizziert sind, zeigt sich bei der gebotenen summarischen Prüfung unter Auswertung der Verfahrensakte kein Verfahrensmangel
des LSG, auf dem dessen Entscheidung iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG beruhen könnte.
Insbesondere soweit der Kläger rügt, dass eine Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung durch das LSG unterblieben
sei, ergibt sich aus dessen Urteil und der Verfahrensakte, dass das LSG dem Kläger den Verhandlungstermin am 14.1.2015 ordnungsgemäß
mitgeteilt hat und vom Kläger auf den Verhandlungstermin am 29.1.2015 bezogene Gründe, die ihn an einer Teilnahme hinderten,
vor dem Termin nicht vorgetragen worden sind; ein Anlass für eine Terminsverlegung von Amts wegen ist weder dem Vorbringen
des Klägers noch der Verfahrensakte zu entnehmen. Soweit der Kläger zudem eine Verweigerung der Akteneinsicht durch das LSG
rügt, ergibt sich aus dessen Urteil und aus der Verfahrensakte in dem Berufungsverfahren L 3 AL 3979/11, von dem das vorliegend relevante Berufungsverfahren L 7 AS 3732/14 abgetrennt worden ist, dass dem Kläger Gelegenheit zur Akteneinsicht eingeräumt worden war. Soweit der Kläger auch eine nicht
rechtzeitige Entscheidung über PKH sowie eine richterliche Selbstentscheidung über Ablehnungsgesuche rügt, bezieht sich dies
auf das Verfahren vor dem Sozialgericht, ohne dass ein ausnahmsweise im LSG-Verfahren fortwirkender Fehler erkennbar wird.