Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil ungeachtet der Frage
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Die Revision kann nur
aus den in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden.
Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Der Kläger selbst begründet seinen Antrag mit einer menschenunwürdigen Verletzung elementarer Grundrechte durch die "eigenmächtige,
willkürliche und gesetzwidrige Anpassung/Fortschreibung der Regelsätze," insbesondere für die Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende.
Im Übrigen rügt er Verfahrensmängel wegen mehrmaligem Unterbrechens seines Klagevortrags und damit die Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör.
Der Kläger hat im Hinblick auf den ersten Teil seiner Begründung folgende Fragen formuliert, denen er grundsätzliche Bedeutung
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) beimisst:
"1. Verstößt die von der Bundesregierung durchgeführte Anpassung der Regelsätze ab dem 01.01.2016 durch eine offensichtlich
durchgeführte willkürliche Fortschreibung der Regelbedarfsstufen (hier Regelbedarfsstufe I für Alleinstehende) gemäß § 28a SGB XII (Vorschrift neugefasst durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011, BGBl. I S. 453, in Kraft getreten am 01.01.2011) mit fehlender Transparenz gegen § 28 SGB XII a.F. (alte Fassung in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung) und n.F. (neue Fassung in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159) zur Neu-Ermittlung der Regelbedarfe aufgrund des Vorliegens der damals aktuellen Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe (EVS 2013)
2. Ist die von der Bundesregierung durchgeführte Anpassung der Regelsätze ab dem 01.01.2016 durch eine offensichtlich durchgeführte
willkürliche Fortschreibung der Regelbedarfsstufen (hier Regelbedarfsstufe I für Alleinstehende) gemäß § 28a SGB XII (Vorschrift neugefasst durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011, BGBl. I S.453, in Kraft getreten am 01.01.2011) aufgrund des Vorliegens der damals aktuellen Ergebnisse einer
bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS 2013) insoweit mit Art. 1 Abs. 1 u. 3 (Würde des Menschen, Grundrechtsbindung
staatlicher Gewalt; jedes Gericht hat die Grundrechte zu beachten) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 u. 2 (Recht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit, Recht auf Leben) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 u. 3 (Willkürverbot und Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit) i.V.m.
Art. 11 Abs. 1 u. 2 (Freizügigkeit) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 u.3 (Sozialstaatsgebot und Rechtsstaatsprinzip) und dem sich daraus
ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar, als dass aufgrund der realen Preise
am freien Markt die elementaren Bedarfe zur Deckung des grundgesetzlich garantierten soziokulturellen Existenzminimums in
keiner Weise ausreichend abgedeckt sind, dass das Grundrecht auf Sicherstellung der elementaren, existentiell notwendigen
Grundbedürfnisse erheblich eingeschränkt und verletzt wird und die damals gegenwärtige Bedarfsunterdeckung für die Grundbedarfe
einhergehend mit akuter, mittel- und langfristiger Beeinträchtigung der Gesundheit bis hin zur Lebensgefährdung der hilfsbedürftigen
Leistungsempfänger als Grundrechtsträger gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verstößt
3. Ist die von der Bundesregierung auf Basis eines bisher intransparent durchgeführten und selbst von Sozialwissenschaftlern
nicht nachvollziehbaren Berechnungsverfahrens inkl. anhand von willkürlich vorgenommenen Sonderauswertungen ermittelte Höhe
der Bedarfe im Hartz-IV-Regelsatz für Alleinstehende als Ausgangswert für die Anpassung des Regelsatzes ab dem 01.01.2016
unter Ignorierung der Neu-Ermittlungspflicht der Regelbedarfe gemäß § 28 SGB XII (a.F. u. n.F.) insoweit mit Art. 1 Abs. 1 u. 3 (Würde des Menschen, Grundrechtsbindung staatlicher Gewalt; jedes Gericht hat die Grundrechte zu beachten) i.V.m.
Art. 2 Abs. 1 u. 2 (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 u. 3 (Willkürverbot
und Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 u. 2 (Freizügigkeit) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 u. 3 (Sozialstaatsgebot
und Rechtsstaatsprinzip) und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
vereinbar, als dass die Bundesregierung es mutwillig und eigenmächtig versäumt bzw. unterlassen hat, durch Ignorieren und
Missachten entgegen den Vorgaben des BVerfG in seinem Urteil v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 - Rn. (1-220) und Beschluss v. 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 - Rn. (1-149) zum 01.01.2016 durch Abgleich mit den realen Preisen am freien Markt die grundgesetzlich garantierte Erfüllung
der damals gegenwärtigen alltäglichen, existentiell notwendigen Grundbedarfe für den Lebensunterhalt und im Rahmen zur Gewährung
der physischen und soziokulturellen Seite des Existenzminimums die Voraussetzungen für notwendige und menschenwürdige Teilhabe
am gesellschaftlichen Leben 'zeitnah' und 'zu jeder Zeit' menschenwürdig, insbes. i.S.v. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs.
1 u. 2, Art.
3 Abs.
1 u. 3 u. Art.
20 Abs.
1 GG, sicherzustellen"
Aus den von dem Kläger formulierten Fragen kann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für die vorliegende Rechtssache
iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG, die hier klärungsbedürftig und klärungsfähig wäre, nicht abgeleitet werden, weil die Fragen mit eigenen Annahmen des Klägers
versetzt sind. Es ist nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aus dem zum
Ausdruck gebrachten Begehren des Klägers eine Rechtsfrage formulieren könnte, die zur Zulassung der Revision führen könnte.
Von Amts wegen ist eine solche Rechtsfrage ebenfalls nicht ersichtlich.
Das LSG hat auch keine Rechtssätze aufgestellt, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen,
sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG nicht in Betracht kommt.
Schließlich ist kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) gerügt wird, lässt sich den Ausführungen des Klägers nur entnehmen, dass das LSG seinem Vorbringen nicht gefolgt ist. Soweit
der Kläger konkret einen Verfahrensmangel beanstandet, weil sein Klagevortrag mehrfach unterbrochen worden sei, so ergibt
sich aus seiner Begründung, dass dies deswegen geschehen ist, weil die Richterin das aufgenommene Diktat des Klägervortrags
zurückspulte und anschließend nochmals abspielte. Daraus lässt sich jedoch kein Verfahrensmangel ableiten; vielmehr zeigen
die weiteren Ausführungen des Klägers, das Ergebnis der Protokollführung in der Sitzungsniederschrift sei unvollständig und
verfälscht, dass die stückweise Aufnahme des Klägervortrags in der Prozesssituation notwendig war, um das Vorgetragene in
angemessener Weise und mit Kenntnis des Klägers zu Protokoll zu bringen und so seine Verfahrensrechte zu wahren.
Da der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§
73a SGG iVm §
121 ZPO).
Die von dem Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ist als unzulässig
zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§
73 Abs
4, §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.