Verwertung von Geldgeschenken bei einer Leistungsbemessung nach dem SGB II
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich
zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund
des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass
sich wegen der hier streitigen Frage, ob das bei erneuter Antragstellung der Klägerin am 29.9.2014 vorhandene Barvermögen
(teilweise) nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist (vgl § 12 Abs 3 SGB II; § 7 Abs 1 Alg II-V), Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Soweit die Klägerin geltend macht, die Verwertung des ihr im August
2014 von ihrer Mutter geschenkten Geldes iHv insgesamt 22.000 Euro habe für sie eine besondere Härte bedeutet (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II), fehlt es vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des BSG zu diesem unbestimmten Rechtsbegriff jedenfalls an einer Klärungsbedürftigkeit. Nach der im vorinstanzlichen Verfahren berücksichtigten
Rechtsprechung des BSG sind für die Annahme einer besonderen Härte außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls erforderlich, die dem Betroffenen ein
eindeutig größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen
Einschnitte (stRspr; vgl nur BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 39; BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 30; BSG vom 12.10.2017 - B 4 AS 19/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 29 RdNr 29). Ob bei der Klägerin im Einzelfall eine solche besondere Härte vorliegt, ist nicht verallgemeinerungsfähig und wirft auch
keine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage auf. Dies gilt ebenfalls, soweit die Klägerin geltend macht, der Geldbetrag sei
jedenfalls zum Teil für die Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit zweckgebunden und erforderlich gewesen. Die Frage, ob
das der Klägerin geschenkte Geld deshalb nicht als Vermögen zu berücksichtigen war, weil es zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit
unentbehrlich war (vgl § 7 Abs 1 Alg II-V; hierzu bereits BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1 RdNr 23 zu § 4 Abs 1 Alg II-V vom 20.10.2004, BGBl I 2622; ausführlich Lange in Eicher/Luik/Harich, SGB II 5. Aufl 2021, § 12 RdNr 100 ff), wirft ebenfalls keine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung auf. Im Übrigen würde es aufgrund insoweit fehlender tatsächlicher
Feststellungen des LSG an einer Klärungsfähigkeit fehlen (vgl hierzu nur BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16 S 28, juris RdNr 8 mwN).
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der
Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte,
auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG).