Nichtzulassungsbeschwerde
Vertretungszwang vor dem BSG
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss
des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen,
wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat am 29.11.2016 beim BSG gegen den ihr am 1.11.2016 zugestellten vorgenannten Beschluss des Hessischen LSG "Revision" eingelegt. Am 30.12.2016 hat
sie die Bewilligung von PKH beantragt.
Voraussetzung der Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist, dass sowohl der (grundsätzlich
formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der
für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG, §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat weder den Antrag auf Bewilligung von PKH noch die Erklärung
innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Donnerstag, 1.12.2016, endete (§
160a Abs
1 Satz 2, §
64 Abs
2, §
63 Abs
2 SGG, §
180 ZPO), vorgelegt, über die sie vom LSG mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich belehrt worden ist. Es ist weder ersichtlich
noch von der Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt
werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die von der Klägerin persönlich beim BSG eingelegte "Revision", die der Senat als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wertet, entspricht nicht der gesetzlichen
Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 SGG). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden. Die
nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.