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BSG, Beschluss vom 09.01.2017 - 14 AS 395/16
Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang vor dem BSG
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden.
Normenkette:
SGG § 73 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Hessen 17.10.2016 L 6 AS 649/16 , SG Kassel S 6 AS 483/15
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: