Gründe:
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung sind als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG), weil der zu ihrer Begründung angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig dargelegt ist.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus -
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Nach den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb
deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung dieser Rechtsfrage erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl
2016, Kap IX, RdNr 56 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich bedeutsam erachtet sie zum einen
die Frage, dürfen "die §§ 11, 22 SGB II gemeinsam und gleichzeitig zur Berechnung der Leistungen nach dem SGB II für die Bedarfsgemeinschaft angewandt werden, auch wenn die Bedarfsgemeinschaft dadurch unter das Existenzminimum gerät,
und sie keinen Ersatzanspruch gegen das ausgeschiedene Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hat?". Zum anderen führt sie als grundsätzlich
bedeutsam die Frage an: "Ist für die Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung eines Elternteils, der
mit (zumindest) einem minderjährigen Kind zusammenlebt, welches seinen Bedarf selbst decken kann, von dem Wert der verbliebenen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft oder dem kopfteiligen Wert für eine Bedarfsgemeinschaft entsprechend der Anzahl der Haushaltsangehörigen
auszugehen?". Schließlich benennt sie drittens als Frage: "Verstößt die gleichzeitige Anwendung von § 11 (Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen) und § 22 SGB II (Kopfteilprinzip bei Berechnung der KdU) bei den Eltern, die in der Bedarfsgemeinschaft verbleiben, wenn das Kind, das eine
Erstausbildung begonnen hat, wegen der Ausbildungsvergütung aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheidet, gegen die Unterhaltspflicht
der Eltern für die Erstausbildung ihrer Kinder?".
Inwieweit sich hiermit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch stellen, zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf. Dazu
wäre darzulegen gewesen, inwiefern die in der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Verteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl entwickelten Grundsätze und zu ihren Ausnahmen (vgl nur BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 18 ff mwN auf die Rechtsprechung des BSG und zuvor des BVerwG zur Sozialhilfe) nicht zu übertragen sind auf das Verhältnis zwischen den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft
nach § 7 Abs 3 SGB II und einem dem Haushalt angehörigen Kind eines Bedarfsgemeinschaftsmitglieds, das wegen einer bedarfsdeckenden Ausbildungsvergütung
nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist (vgl § 7 Abs 3 Nr 4 Halbsatz 2 SGB II). Daran fehlt es indessen vollständig, weil die zitierte Rechtsprechung einen Zusammenhang mit Fragen der Bildung von Bedarfsgemeinschaften
nach dem SGB II und der Verteilung von Unterkunftskosten nicht erkennen lässt. Dessen ist die Beschwerde auch nicht enthoben durch den Verweis
auf die anhängigen Revisionsverfahren B 14 AS 1/17 R und B 14 AS 14/17 R, weil diese nicht die Verteilung, sondern die Angemessenheit von Unterkunftskosten von Elternteilen zum Gegenstand haben,
deren mit ihnen zusammenlebende Kinder ihren Bedarf aus eigenem Einkommen selbst decken können, und dem Vorbingen nicht zu
entnehmen ist, dass sich im Ausgangsverfahren entsprechende Angemessenheitsfragen iS von § 22 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II gestellt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.